I. Zweckbindung
Rz. 17
Die Zweckzuwendung setzt eine Zuwendung von Todes wegen oder unter Lebenden voraus. Sie erfolgt, wie sonst auch, an einen Erwerber. Er ist in der Verwendung seines Erwerbs nicht oder nicht in Gänze frei, sondern muss ihn ganz oder auch für einen bestimmten Zweck verwenden, den ihm der Erblasser oder Schenker vorgegeben hat.
Rz. 18
Bei einem Erwerb durch Erbanfall kann die Zweckbindung durch eine Zweckauflage (§§ 2192, 2156 BGB) geschehen. Bei einer Schenkung unter Lebenden kommt ebenfalls eine Zweckauflage (§ 525 BGB) in Betracht.
Rz. 19
Der Erwerb kann auch auf andere Weise von der Zweckverfolgung abhängig gemacht werden, durch eine Zweckschenkung, eine auflösende (Potestativ-)Bedingung (§ 158 BGB) – im Erbrecht gelten insoweit Besonderheiten – oder eine Befristung, also die Bestimmung eines Endtermins nach § 163 BGB. In diesen Fällen ist der Erwerber zu nichts verpflichtet, er geht aber des Erwerbs verlustig, wenn er den Zweck nicht oder nicht rechtzeitig verfolgt.
Rz. 20
Voraussetzung ist aber immer, dass ein zu verfolgender Zweck dem Erwerber durch eine rechtliche Verpflichtung auferlegt wurde. Insbesondere die mit einem übertragenen Gegenstand einhergehenden Folgelasten stellen für sich keine Auflage dar. Leistungen, die der Erwerber aufgrund einer von ihm angenommenen moralischen Verpflichtung erbringt, sind nich als Zweckauflage nach § 8 ErbStG abziehbar.
Rz. 21
Einstweilen frei.
II. Unpersönlicher Zweck
Rz. 22
Der Zweck, der verfolgt wird, muss losgelöst von einer Person sein. Das ist der entscheidende Unterschied zum Erwerb eines durch eine Auflage Begünstigten. Es darf also keine bestimmten oder bestimmbaren Personen geben, die begünstigt werden. Die Zuwendung dient, wie der BFH sagt, einem vagen Personenkreis. Bei einer Begünstigung bestimmter Personen tritt die Besteuerung einer Zweckzuwendung zurück. Ein unpersönlicher Zweck kann jeder allgemeine Förderzweck sein. Ein unbestimmter Personenkreis liegt vor, wenn das Vermögen zum Beispiel allgemein für den Unterhalt von Hilfsbedürftigen einer Gemeinde verwendet werden soll.
Rz. 23
Zweckzuwendungen können auch einem objektiven Zweck dienen, der gemeinnützig ist und bei dem es keine bestimmten oder bestimmbaren Begünstigten gibt.
Rz. 24
Keine Zweckzuwendung i.S. des § 8 ErbStG liegt vor, wenn der Bedachte ein Sparguthaben mit der Auflage erhält, die zu Lebzeiten mit dem Erblasser vereinbarte Grabpflege zu besorgen. In diesem Fall handelt es sich zum einen um eine Zuwendung, die eigenen – wenn auch immateriellen – Zwecken des Erblassers zugutekommt, zum anderen ist das zugewendete Sparguthaben letztlich lediglich das Entgelt für die durch Geschäftsbesorgungsvertrag übernommene Verpflichtung zur Grabpflege. Die Finanzverwaltung hat sich in den ErbStH 2019 ausführlich zur Behandlung von Grabpflegekosten geäußert.
Rz. 25
Einstweilen frei.
III. Zweckzuwendungen zu Gunsten von Tieren
Rz. 26
Die Zweckverfolgung kann einem Lebewesen zugutekommen, das nicht rechtsfähig und folglich auch kein der Erbschaftsteuer unterworfenes Steuersubjekt ist. Vo...