Rz. 308
[Autor/Stand] Auch bei Wert- und Artfortschreibungen ist auf die korrekte Bekanntgabe der Bescheide zu achten. Allerdings ist in diesen Fällen nur der bereits bekannte Eigentümer und Zurechnungsberechtigte vorhanden. Eine weitere Person tritt hier nicht dazu.
Rz. 309
[Autor/Stand] Bezüglich der Bekanntgabe an Ehegatten und Kinder gelten die Ausführungen in der Anm. 301 entsprechend.
Rz. 310– 312
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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