I. Überblick
Rz. 8
Ist vom Vermögen eines Steuerpflichtigen eine Last, deren Fortdauer auflösend bedingt ist, bei der Besteuerung – entsprechend der gesetzlichen Regelung – wie eine unbedingte Last abgezogen worden, so fragt es sich, was steuerlich zu geschehen hat, wenn die Bedingung eingetreten ist, d.h. die Last in Fortfall kommt. In einem solchen Fall muss zwischen laufend veranlagten und nicht laufend veranlagten Steuern unterschieden werden.
II. Berichtigung nicht laufend veranlagter Steuern
Rz. 9
Tritt die Bedingung ein, so fällt die auflösend bedingte Last weg. In diesem Fall ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern (Erbschaftsteuer) entsprechend zu berichtigen (§ 7 Abs. 2 BewG). Für diese Steuern wird auch hier – entsprechend der Regelung in § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 BewG – eine Berichtigung nach dem tatsächlichen Wert des Erwerbs vorgenommen. Zwar verweist § 7 Abs. 2 BewG nicht – wie § 6 Abs. 2 BewG – auf § 5 Abs. 2 BewG. Gleichwohl geht die h.M. zutreffend von einer entsprechenden Anwendbarkeit aus. Die Berichtigung hat so zu erfolgen, dass die ursprünglich berücksichtigte Schuld ersetzt wird durch den tatsächlich getragenen Aufwand. Fällt die Verpflichtung zur Erbringung einer wiederkehrenden Leistung infolge des Bedingungseintritts weg, so ist der Kapitalwert bis zum Eintritt der Bedingung zu ermitteln (§ 13 BewG) und nur noch insoweit eine Schuld abzugsfähig.
Rz. 10
Die Berichtigung ist hierbei nicht von einem Antrag abhängig, sondern wird von Amts wegen durchgeführt, da es sich um eine Höherveranlagung handelt. Die Festsetzungsfrist beginnt insoweit erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die auflösende Bedingung eingetreten ist (§ 175 Abs. 1 Satz 2 AO).
Rz. 11
Eine nachträgliche Steuerfestsetzung ist nur möglich, wenn die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 169 Abs. 1 AO). Die Festsetzungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis – hier die Bedingung – eintritt ( § 175 Abs. 1 Satz 2 AO, vgl. auch § 5 Rz. 6). Da die Vorschrift nur noch Bedeutung für die Erbschaftsteuer hat, kann eine Nachzahlung nie an einer bereits eingetretenen Festsetzungsverjährung scheitern. Es spielt daher keine Rolle, wie lange die Festsetzung für den Erwerb tatsächlich zurückliegt.
III. Keine Berichtigung laufend veranlagter Steuern
Rz. 12
Die Steuerfestsetzungen laufend veranlagter Steuern sind nicht zu berichtigen. Nach dem Wegfall der Vermögensteuer hat diese Einschränkung im Rahmen des § 7 BewG keine Bedeutung mehr, weil auflösend bedingte Lasten bei der Grundsteuer keine Rolle spielen.