I. Überblick
Rz. 15
Tritt die Bedingung ein, d.h. entsteht die bisher aufschiebend bedingte Last unbedingt, so stellt sich die Frage nach den steuerlichen Folgen. Die Regelung hierüber (§ 6 Abs. 2 BewG) entspricht aufgrund des Verweises derjenigen, die für den auflösend bedingten Erwerb (§ 5 Abs. 2 BewG) getroffen ist. Auch hier muss zwischen laufend veranlagten Steuern und nicht laufend veranlagten Steuern unterschieden werden.
Fällt die Bedingung aus, d.h. steht fest, dass die Bedingung nicht mehr eintreten kann, so endet der Schwebezustand. In einem solchen Fall ist nach dem Ausfall der Bedingung nichts mehr zu veranlassen.
II. Berichtigung nicht laufend veranlagter Steuern
Rz. 16
Tritt die aufschiebende Bedingung ein, kommt also die aufschiebend bedingte Last voll zur Entstehung, so ist nach § 6 Abs. 2 BewG i.V.m. § 5 Abs. 2 BewG (bei Bestandkraft: i.V.m. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, s. § 5 Rz. 6) die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern (Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer) nach dem tatsächlichen Wert der entstandenen Last zu berichtigen. Da die Last bis zum Eintritt der Bedingung regelmäßig nicht zu verzinsen ist, darf sie nur mit dem nach § 12 Abs. 3 BewG abgezinsten Betrag abgezogen werden, s. auch § 5 Rz 6. Die Berichtigung erfolgt jedoch nur auf Antrag, der bis zum Ablauf des Jahres zu stellen ist, das dem Eintritt der Bedingung folgt. Wenn also im Beispiel der Rz. 1 oben B sich im Jahre 2005 verheiratet und damit die aufschiebend bedingte Verpflichtung eintritt, kann A bis zum Ende des Jahres 2006 Berichtigung der Erbschaftsteuer beantragen. Die zur Wahrung der Frist bei § 5 Rz. 8 gemachten Ausführungen gelten hier entsprechend.
Die Anwendung des § 6 Abs. 2 BewG ist im Bereich des ErbStG bei einer gemischten Schenkung im Zuge der Ermittlung des Verkehrswerts der Beschenktenleistung nicht ausgeschlossen. Kann der Eintritt einer aufschiebenden Bedingung nicht mehr bei der Steuerfestsetzung oder in einem Rechtsbehelfsverfahren berücksichtigt werden, ist die Steuerfestsetzung nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 BewG zu berichtigen.
III. Keine Berichtigung laufend veranlagter Steuern
Rz. 17
Für die laufend veranlagten Steuern (Grundsteuer, Gewerbesteuer usw.) lässt das Bewertungsgesetz beim Eintritt der aufschiebenden Bedingung keine Berichtigung der bisherigen Veranlagungen zu. Die Vorschrift ist insoweit allerdings seit dem Wegfall der Vermögensteuer bedeutungslos geworden; bei der Grundsteuer spielen Lasten keine Rolle.
Rz. 18– 20
Einstweilen frei.