I. Regelungszweck
Rz. 18
Der Grundgedanke des § 26 BewG besteht darin, dass bei einer wirtschaftlichen Einheit, an der nur Ehegatten beteiligt sind, die privatrechtlichen Beziehungen der einzelnen Ehegatten zu den verschiedenen Teilen dieser wirtschaftlichen Einheit, insb. auch Art und Umfang der Beteiligung des einzelnen Ehegatten an der gesamten Vermögensmasse, in der sich die wirtschaftliche Einheit verkörpert, außer Betracht bleiben sollen. Es soll deshalb bei der Frage der Abgrenzung einer wirtschaftlichen Einheit nicht darauf ankommen, wer von den beiden Ehegatten Eigentümer der wirtschaftlich zusammengehörenden Wirtschaftsgüter ist. Unerheblich ist dabei auch, in welchem Güterstand die Ehegatten leben. Regelmäßig ist anhand des höheren gemeinen Werts zu entscheiden, welcher Ehegatte Eigentümer des Wirtschaftsguts ist, zu dem das dem anderen Ehegatten gehörende Wirtschaftgut nach § 26 BewG zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengezogen wird.
II. Zurechnung beim Grundvermögen
Rz. 19
Ist der eine Ehegatte Eigentümer des Grund und Bodens und der andere Ehegatte wirtschaftlicher Eigentümer des aufstehenden Gebäudes, so sind Grund und Boden und Gebäude nach § 26 BewG zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen (s. oben Beispiel in Rz. 11). Dies gilt trotz der Vorschrift des § 70 Abs. 3 BewG (Gebäude auf fremdem Grund und Boden). § 70 Abs. 3 BewG tritt gegenüber § 26 BewG zurück. Die wirtschaftliche Einheit ist beiden Ehegatten zuzurechnen. Diese Entscheidung gründet sich darauf, dass für die Anwendung des § 70 Abs. 3 BewG, wonach als Grundstück i.S.d. Bewertungsgesetzes auch ein Gebäude gilt, das auf fremdem Grund und Boden errichtet ist, nur Raum ist, wenn das Eigentum am Grund und Boden und Gebäude auch unter Berücksichtigung der besonderen steuerrechtlichen Zurechnungsvorschriften auseinander fällt. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn und soweit § 26 BewG eingreift.
III. Zurechnung bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen
Rz. 20
Der Grundgedanke des § 26 BewG (soweit es die Grundsteuer betrifft vgl. § 232 BewG Rz. 61), dass es bei der Abgrenzung einer wirtschaftlichen Einheit nicht darauf ankommen soll, wer von den beiden Ehegatten Eigentümer der wirtschaftlich zusammengehörenden Wirtschaftsgüter ist (s. Rz. 18), wird bei der Anwendung auf die Fälle von Land- und Forstwirtschaft besonders deutlich. Denn regelmäßig besteht ein solcher Betrieb aus einer Fülle von Wirtschaftsgütern, die ebenso regelmäßig häufig teilweise dem einen Ehegatten, teilweise dem anderen Ehegatten gehören. Sind die Ehegatten nun nicht mitunternehmerisch tätig, sondern überlässt der nichtunternehmerisch tätige Ehegatte die ihm gehörenden Wirtschaftsgüter für die Zwecke seines Betriebes dem Unternehmer-Ehegatten, kann nur über § 26 BewG eine Gesamtbewertung des Betriebes nach § 36 BewG erfolgen.
Rz. 21
Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft wird der Grundsatz des § 2 Abs. 2 BewG, dass bei mehreren Wirtschaftsgütern eine wirtschaftliche Einheit immer nur dann angenommen werden kann, wenn diese demselben Eigentümer gehören, gleich mehrfach durchbrochen. § 34 Abs. 6 BewG geht dem § 2 Abs. 2 BewG vor, wie sich aus § 2 Abs. 3 und § 1 Abs. 2 BewG ergibt. Nach § 34 Abs. 4 BewG sind bei der Einheitsbewertung der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in den Betrieb auch dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende Gebäude, die auf dem Grund und Boden des Betriebes stehen, und dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung dienen, einzubeziehen. Nach § 34 Abs. 6 BewG sind in einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der von einer GbR betrieben wird, auch die Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die einem oder mehreren Beteiligten gehören und dem Betrieb zu dienen bestimmt sind. Fraglich dürfte sein, ob zudem Grundstücke, welche im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, aber dem landwirtschaftlichen Betrieb einer GbR, an welcher nur der andere Ehegatte als Gesellschafter beteiligt ist, dienen, in den von der GbR unterhaltenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft einzubeziehen sind. Der BFH hielt diese Einbeziehung über § 26 BewG für möglich. Insoweit dürfte jedoch auch unter Berücksichtigung von § 34 Abs. 6 BewG keine andere Beurteilung gerechtfertigt sein als bei der Zurechnung im Rahmen des Gewerbetriebs (s. Rz. 32, 33).
Rz. 22
Stückländereien bilden nach § 34 Abs. 7 Satz 1 BewG zwar einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft und damit eine selbständige wirtschaftliche Einheit. Für sie gilt aber auch § 26 BewG mit der Folge, dass diese Stückländereien des einen Ehegatten in die wirtschaftliche Einheit des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft des anderen Ehegatten einzubeziehen sind. Stückländereien sind einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen die Wirtschaftsge...