I. Allgemeines
Rz. 1031
Zur Abgrenzung der Schulden und sonstigen Abzüge (= Fremdkapital) vom Eigenkapital des Unternehmens, wozu grundsätzlich auch die Rücklagen gehören, wird zunächst auf die Rz. 205 ff. verwiesen.
Rz. 1032
Nach § 103 Abs. 3 BewG sind die in der Steuerbilanz ausgewiesenen Rücklagen bei der Bewertung des Betriebsvermögens wegen ihres regelmäßigen Eigenkapitalcharakters nicht abziehbar. Das Abzugsverbot gilt für alle Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen sowie für die steuerfreien Rücklagen (handelsrechtlich: "Sonderposten mit Rücklagenanteil").
Rz. 1033
Kapitalrücklagen beruhen auf Vermögensmehrungen, die dem Unternehmen von ihren Inhabern (Gesellschaftern, Anteilseignern) von außen, im Wege von offenen und/oder verdeckten Einlagen zugeführt werden. Sie sind ertragsteuerrechtlich gewinnneutral und stellen zur Gänze Bestandteile des Eigenkapitals des Unternehmens dar.
Nicht zu den Kapitalrücklagen, sondern zu den Verbindlichkeiten (= Fremdkapital) rechneten die sog. eigenkapitalersetzenden Darlehen nach der Zivilrechtslage bis zum Inkrafttreten des BilMoG. Vgl. dazu oben, Rz. 214 f.
Rz. 1034
Gewinnrücklagen basieren demgegenüber auf im Unternehmen erwirtschafteten Gewinnen, die nicht an die Unternehmensinhaber (Gesellschafter, Anteilseigner) ausgeschüttet, sondern im Unternehmen thesauriert (reinvestiert) werden. Auch diese Rücklagen beeinflussen den Gewinn grundsätzlich nicht; sie stammen in aller Regel aus versteuerten Gewinnen und stellen ebenfalls in voller Höhe Komponenten des Eigenkapitals des Unternehmens dar.
Rz. 1035
Im Gegensatz zu den vorgenannten Rücklagen stellen die steuerfreien Rücklagen nicht zur Gänze Bestandteile des Eigenkapitals dar. Solche steuerfreien Rücklagen werden zulasten des steuerpflichtigen Gewinns gebildet. Ihre Auflösung in späteren Jahren hat den umgekehrten Effekt, so dass sie partiell Steuer"rückstellungen" verkörpern. Sie lassen sich auch als "gleichsam offen ausgewiesene stille Reserven" begreifen. Zur früheren und heutigen handelsbilanziellen Behandlung der steuerfreien Rücklagen ("Sonderposten mit Rücklagenanteil") vgl. unten Rz. 1100.
Rz. 1036– 1053
Einstweilen frei.
II. Kapitalrücklagen
Rz. 1054
In die Kapitalrücklagen werden nach § 272 Abs. 2 HGB auch eingestellt:
- Beträge, die bei der Ausgabe von Anteilen einschließlich von Bezugsanteilen über den Nennbetrag, oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, über den rechnerischen Wert hinaus erzielt werden (sog. Agio oder Aufgeld),
- Beträge, die bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt werden,
- Beträge von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten, und
- Beträge von anderen Zuzahlungen, die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten.
Rz. 1055
Darüber hinaus sind in der Bilanz oder im Anhang des Jahresabschlusses einer AG der Betrag, der während des Geschäftsjahres in die Kapitalrücklagen eingestellt worden ist, und der Betrag, der für das Geschäftsjahr aus den Kapitalrücklagen entnommen wird, gesondert zu dem Posten "Kapitalrücklage" anzugeben (§ 152 Abs. 2 AktG).
Rz. 1056
Durch das Agio oder Aufgeld, das bei der Ausgabe von Anteilen über den Nennbetrag hinaus erzielt und in die Kapitalrücklage eingestellt wird (§ 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB), soll verhindert werden, dass nichtgezeichnetes Kapital an die Gesellschafter ausgeschüttet wird. Ein Aufgeld ist auch dann als Kapitalrücklage in der Steuerbilanz auszuweisen, wenn Anteile bei einer Sachgründung oder einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage ausgegeben werden und die Sacheinlagen mit einem höheren Wert als dem Nennbetrag der für sie ausgegebenen Anteile aktiviert werden.
Rz. 1057
Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Rückzahlungsbetrag und dem höheren Ausgabebetrag bei Wandelschuldverschreibungen ist ebenfalls nach § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB in die Kapitalrücklage einzustellen. Dies gilt auch für Schuldverschreibungen, mit denen kein Umtauschrecht, sondern ein Bezugsrecht zum Erwerb neuer Anteile (Optionsrecht) verbunden ist.
Rz. 1058
Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten, sind ebenfalls als Kapitalrücklage zu passivieren (§ 272 Abs. 2 Nr. 3 HGB). Als Vorzug i.S. dieser Vorschrift gelten alle gesellschaftsrechtlichen Vorteile, wie z.B. besondere Rechte bei der Verteilung des Gewinns und des Gesellschaftsvermögens. Auch andere Zuzahlungen, die...