Rz. 61
Zu § 259 Abs. 3 BewG lautet die Gesetzesbegründung:
„... Die Normalherstellungskosten sind auf dem Kostenstand 2010 ermittelt worden. Sie müssen nach Maßgabe der zum Hauptfeststellungszeitpunkt maßgebenden Baupreisindizes angepasst werden. Dabei ist auf die Preisindizes für die Bauwirtschaft abzustellen, die das Statistische Bundesamt für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden jeweils für das Vierteljahr vor dem Hauptfeststellungzeitpunkt ermittelt hat. Diese Preisindizes sind für alle Bewertungsstichtage des folgenden Hauptfeststellungszeitraums anzuwenden. Auf diese Weise wird vermieden, dass in jedem Einzelfall eine Umrechnung der Pauschalherstellungskosten für die verschiedenen Gebäudearten in Normalherstellungskosten erfolgen muss.
Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht die maßgebenden Baupreisindizes im Bundessteuerblatt ...”
Rz. 62
Die Anpassung der Normalherstellungskosten erfolgt gemäß § 259 Abs. 3 Satz 1 BewG anhand der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindizes. Dabei ist auf die Preisindizes für die Bauwirtschaft abzustellen, die das Statistische Bundesamt für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden jeweils für das Vierteljahr vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt ermittelt hat, vgl. § 259 Abs. 3 Satz 2 BewG.
Rz. 63
Die Regelung des § 259 Abs. 3 Satz 1 BewG stellt eine gegenüber dem bisher für Zwecke der Grundsteuer anzuwendenden Einheitswertverfahren zentrale Änderung dar. Die über einen langen Zeitraum bestehende fehlende Aktualisierung der Wertkomponente des Grundbesitzwertes hat maßgeblich dazu beigetragen, dass das BVerfG die Regelungen zur Einheitswertermittlung für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber zur Neuregelung der Grundsteuer aufgefordert hat. Mit der aktuellen Regelung führt der Gesetzgeber nunmehr durch die verbindliche Berücksichtigung der von seitens des Statistischen Bundesamtes veröffentlichen Baupreisindizes eine dynamische Komponente in die Ermittlung des Grundbesitzes ein.
Rz. 64
In § 259 Abs. 3 Satz 2 BewG wird der zu verwendende Indizes ausdrücklich gesetzlich präzisiert. Der Gesetzgeber überlässt damit die Ermittlung eines Preisindizes nicht dem Steuerpflichtigen bzw. der Finanzverwaltung und räumt insbesondere insoweit auch kein Ermessensspielraumein. Maßgeblich sind die durch das Statistische Bundesamt für Neubauten in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden ermittelten Werte. Diese werden jährlich quartalsweise für die Gebäudearten Wohngebäude, Bürogebäude und gewerbliche Betriebsgebäude ermittelt und veröffentlicht. Erstmals erfolgt die Veröffentlichung der Indizes für die Hauptfeststellung auf den 1.1.2025.
Rz. 65
Maßgeblich ist der jeweilige Index für das Vierteljahr vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt, § 259 Abs. 3 Satz 2 BewG. Die durch das Bundesministerium der Finanzen im Bundessteuerblatt veröffentlichen Baupreisindizes sind für alle Bewertungsstichtage des folgenden Hauptfeststellungszeitraums, vgl. § 221 BewG, anzuwenden. Der durch den Gesetzgeber vorgegebene Bewertungsansatz führt dazu, dass ein Grundsteuerwert gegenüber vorherigen Hauptveranlagungszeiträumen in Abhängigkeit von konjunkturellen Entwicklungen auch rückläufig sein kann.
Rz. 66
Es kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Veröffentlichungszeitpunkt – Vierteljahr vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt – aus praktischen Gründen bestimmt hat, damit frühzeitig zu Beginn des Hauptfeststellungszeitpunkts Baupreisindizes für die Ermittlung des Grundbesitzwert zur Verfügung stehen. Es sind durch das BewG keine Regelungen für den besonderen Fall vorgesehen, dass die Indizes im dritten bzw. vierten Quartal vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt aufgrund von volatilen Schwankungen erheblich vom bisherigen mittelfristigen durchschnittlichen Indizes abweicht. Derartige Wertänderungen mit Auswirkung auf den Hauptfeststellungszeitpunkt werden damit trotz der Möglichkeit von erheblichen Verwerfungen durch den Gesetzgeber akzeptiert. Im Einzelfall wird es ggf. erforderlich sein, dass die Finanzverwaltung aus Billigkeitsgründen eine Anpassung des Indizes vornimmt.
Rz. 67– 80
Einstweilen frei.