Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
I. Allgemeines (Abs. 3)
Rz. 48
Wird der land- und forstwirtschaftliche Betrieb im Rahmen einer Gemeinschaft oder in Form einer Personengesellschaft geführt, so ist im Falle des Übergangs einzelner Anteile der Grundbesitzwert auf den einzelnen Anteil aufzuteilen. § 168 Abs. 3 BewG verweist bezüglich des Aufteilungsmaßstabes auf die Vorschriften des § 168 Abs. 4 bis 6 BewG. In diesen sind dezidierte Anweisungen für die Aufteilung des Wirtschaftswertes, der Betriebswohnungen und des Wohnteiles enthalten.
Rz. 49
Generell gilt, dass sich der Grundbesitzwert eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes immer auf die gesamte wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bezieht (§ 158 Abs. 2 BewG). Deshalb hat eine Aufteilung des Grundbesitzwertes zu erfolgen, wenn nur ein Teil des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft zu bewerten ist. § 168 Abs. 3 BewG kommt daher immer dann zur Anwendung, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb in Form einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft geführt wird und daher über § 158 Abs. 2 Satz 2 BewG nicht nur die der Gemeinschaft oder Gesellschaft zur "gesamten Hand" gehörenden Wirtschaftsgüter, sondern auch die im Eigentum des einzelnen Gemeinschafters oder Gesellschafters stehende Wirtschaftsgüter in der wirtschaftlichen Einheit "land- und forstwirtschaftlicher Betrieb" erfasst werden. Diese Verbindung muss für den Fall, dass einzelne Anteile des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes auf andere übergehen, wieder gelöst werden.
Rz. 50– 52
Einstweilen frei.
II. Aufteilung des Wertes des Wirtschaftsteils (Abs. 4)
Rz. 53
§ 168 Abs. 4 BewG regelt die Aufteilung des Wertes des Wirtschaftsteils. Dabei hat die Aufteilung grundsätzlich nach den beim Mindestwert (§ 164 BewG) zu Grunde gelegten Verhältnissen zu erfolgen. Allerdings differiert die Vorschrift im Folgenden nach Grund und Boden einschließlich der Wirtschaftsgebäude (§ 168 Abs. 4 Nr. 1 BewG) und den übrigen Wirtschaftsgütern (§ 168 Abs. 4 Nr. 2 BewG).
Rz. 54
Der Wert des Grund und Bodens und der Wirtschaftsgebäude oder ein Anteil daran (§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 BewG) ist dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen. Das BewG stellt dabei vorrangig auf das zivilrechtliche Eigentum ab (§ 168 Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 BewG). Dies dürfte hinsichtlich des Grund und Bodens auch relativ unproblematisch sein.
Rz. 55
Praktische Schwierigkeiten bestehen allerdings hinsichtlich der Wirtschaftsgebäude, da diese zum Besatzkapital gehören und damit wertmäßig in den Spaltenwerten der Anlagen zum BewG enthalten sind. Nach R B 168 Abs. 5 ErbStR 2019 lässt es die Verwaltung daher im Vereinfachungswege zu, dass der Wert des Besatzkapitals nach dem Verhältnis der Buchwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter aufgeteilt wird, die dem Betrieb am Bewertungsstichtag zu dienen bestimmt sind.
Rz. 56
Besteht am Grund und Boden Gesamthandseigentum, ist der entsprechende Wert nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen (§ 168 Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 BewG). Diese ergeben sich im Regelfall aus dem Gesellschaftsvertrag. Sind solche Bestimmungen nicht vorhanden, ist als Aufteilungsmaßstab der Stand der Kapitalkonten heranzuziehen.
Rz. 57
Der Wert der übrigen Wirtschaftsgüter i.S.d. § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bis 5 BewG ist nach den Wertverhältnissen der dem Betrieb zur Verfügung gestellten Wirtschaftsgüter aufzuteilen (§ 168 Abs. 4 Nr. 2 BewG). Stehende Betriebsmittel, der normale Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln und immaterielle Wirtschaftsgüter sind damit prozentual zu verteilen. Stehen derartige Wirtschaftsgüter im Gesamthandseigentum, erfolgt wiederum die Aufteilung nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung. Sind für eine Aufteilung der Wirtschaftsgüter keine geeigneten Unterlagen vorhanden, kann die Verteilung des Grundbesitzwertes nach Köpfen erfolgen. Er derartige Konstellation kann sich z.B. bei einer Gewinnermittlung nach § 13a EStG ergeben.
Rz. 58
Auch der Wert der zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten ist aufzuteilen. Diese sind nach § 168 Abs. 4 Nr. 3 BewG dem jeweiligen Schuldner zuzurechnen. Auch hier ist im Falle des Gesamthandseigentums eine Aufteilung nach der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung vorzunehmen.
Rz. 59– 61
Einstweilen frei.
III. Aufteilung des Wertes der Betriebswohnung (Abs. 5)
Rz. 62
Der Wert der Betriebswohnungen ist dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen. Befinden sich die Betriebswohnungen im Gesamthandsvermögen der Gesellschaft, so erfolgt die Au...