I. Rechtslage vom 1.1.1993 bis 31.12.2008
1. Bilanzierende Gewerbetreibende und bilanzierende Freiberufler
Rz. 256
§ 10 Satz 1 BewG ordnet an, dass Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens nur dann mit dem Teilwert anzusetzen sind, wenn "nichts anderes vorgeschrieben ist". Etwas "anderes vorgeschrieben" war für bilanzierende Gewerbetreibende und bilanzierende Freiberufler im bis zum 31.12.2008 geltenden § 109 Abs. 1 BewG i.d.F. des StÄndG 1992.
Rz. 257
Danach waren die zu einem Gewerbebetrieb (bzw. freiberuflichen Betrieb; vgl. § 96 BewG) gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen Bilanzpositionen bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermittelten (entscheidend war insoweit – nach dem eindeutigen Wortlaut des § 109 Abs. 1 BewG a.F. – die tatsächliche Bilanzierung, nicht die Verpflichtung zur Buchführung und Bilanzierung), grundsätzlich mit den Steuerbilanzwerten – also den sog. Buchwerten – anzusetzen mit der Folge, dass sämtliche in der Steuerbilanz – etwa infolge Sonderabschreibungen oder erhöhten AfA – gelegten stillen Reserven auf die Bewertung des Betriebsvermögens "durchschlugen". Herzig sprach in diesem Zusammenhang anschaulich von einer "Verlängerung des Maßgeblichkeitsprinzips" (vgl. § 5 Abs. 1 EStG a.F.). Waren bis 31.12.1992 die (konkrete) Handelsbilanz und die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung nur für die Steuerbilanz und damit nur für die Ertragsteuerermittlung maßgebend, so waren sie es ab 1.1.1993 auch für die Vermögensaufstellung und folglich für die Substanzsteuern (Vermögensteuer, Gewerbekapitalsteuer, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer). Dies führte zu einer – vom Gesetzgeber des StÄndG 1992 auch so bezweckten – erheblichen Substanzsteuerentlastung gewerblicher Betriebe (vgl. Rz. 38).
Rz. 258
Der Teilwert war fortan bei bilanzierenden Gewerbetreibenden und Freiberuflern nur noch in den (wenigen) Fällen bedeutsam, wo er (mehr oder minder zufällig) mit dem Buchwert (Steuerbilanzwert) übereinstimmte.
Rz. 259
Eine Zusammenstellung der für bilanzierende Steuerpflichtige geltenden Bewertungsgrundsätze und -maßstäbe, gegliedert nach Vermögensgruppen, fand sich in R 122 ErbStR a.F., auf den verwiesen wird. Im Übrigen vgl. hierzu die Erläuterungen zu § 109 BewG Rz. 420 ff.
Rz. 260– 262
Einstweilen frei.
2. Nichtbilanzierende Gewerbetreibende und nichtbilanzierende Freiberufler
Rz. 263
Anders als bei bilanzierenden Steuerpflichtigen galt für nicht bilanzierende Gewerbetreibende und nicht bilanzierende Freiberufler, also solche Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelten oder deren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG geschätzt wurde, nach wie vor das Teilwertprinzip, wenngleich der bis zum 31.12.2008 geltende § 109 Abs. 2 BewG i.d.F. des StÄndG 1992 (vgl. oben Rz. 31) hiervon eine wichtige Ausnahme statuiert hatte: Danach wurden auch für nicht bilanzierende Gewerbetreibende und Freiberufler die Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens grundsätzlich mit den ertragsteuerlichen Werten angesetzt, d.h. bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG mit denjenigen Werten, die sich aus den nach § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG zu erstellenden Anlageverzeichnissen ergaben, und bei einer Schätzung des Gewinns nach § 4 Abs. 1 EStG mit den im Schätzungswege ermittelten Buchwerten. Bedeutung hatte der Teilwert bei nichtbilanzierenden Gewerbetreibenden und Freiberuflern vor allem noch für das Vorratsvermögen.
Rz. 264
Eine Auflistung der für nichtbilanzierende Gewerbetreibende und Freiberufler geltenden Bewertungsgrundsätze und -maßstäbe, gegliedert nach den verschiedenen Vermögensgruppen, enthielt R 123 ErbStR a.F., auf den verwiesen wird. Im Übrigen wird in diesem Zusammenhang auf die Erläuterungen zu § 109 BewG Rz. 491 ff. hingewiesen.
Rz. 265– 268
Einstweilen frei.
II. Rechtslage ab 1.1.2009
Rz. 269
Nach der neuen Rechtslage spielt der Teilwert im Hinblick auf die nunmehr durchgängige Bewertung des Betriebsvermögens (ebenso wie aller übrigen Vermögensarten) mit dem gemeinen Wert praktisch keine Rolle mehr. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen in Rz. 60 ff. verwiesen.