Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
I. Loslösung vom Eigentum
Rz. 38
Schon mit der in § 125 Abs. 2 Satz 2 BewG formulierten Abweichung von § 2 BewG löst sich die Ermittlung der Ersatzwirtschaftswerte von den Eigentumsverhältnissen. Deshalb spricht der Gesetzgeber im weiteren Verlauf auch nicht mehr von der durch § 2 BewG definierten wirtschaftlichen Einheit, sondern von der Nutzungseinheit. In diese Nutzungseinheit sind alle von derselben Person regelmäßig selbstgenutzten Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens i.S. des § 33 Abs. 2 BewG einzubeziehen, auch wenn der Nutzer nicht zivilrechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer ist. Durch die Bezugnahme auf § 33 Abs. 2 BewG wird zudem erreicht, dass die Nutzungseinheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens grundsätzlich weiterhin der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft i.S. der §§ 33 und 34 BewG bleibt.
Rz. 39
Die wegen des im § 2 Abs. 2 BewG verankerten Eigentumsprinzips bei der Einheitsbewertung in den alten Ländern bedeutsamen Vorschriften der Absätze 4 bis 6 des § 34 BewG kommen bei der Ermittlung von Ersatzwirtschaftswerten nicht zur Anwendung, da alle Wirtschaftsgüter unabhängig von den jeweiligen Eigentumsverhältnissen stets zu einer Nutzungseinheit zusammenzufassen sind.
Rz. 40
Auch der Begriff der Stückländerei ist bei der Ermittlung von Ersatzwirtschaftswerten bedeutungslos, da die in § 34 Abs. 7 BewG enthaltene Definition auf das Eigentum abstellt. Deshalb kann § 34 Abs. 7 BewG ebenfalls nicht angewandt werden. Zu dem nur in den alten Bundesländern bedeutsamen Begriff der Stückländerei wird auf die Kommentierung zu § 34 BewG (Anm. 192 bis 201) verwiesen.
Rz. 41– 43
Einstweilen frei.
II. Allgemeine Beschreibung der Nutzungseinheit
Rz. 44
Nach der Definition des § 125 Abs. 2 BewG sind in die für die Bildung des Ersatzwirtschaftswertes zu bildende Nutzungseinheit alle von derselben Person regelmäßig selbstgenutzten Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens einzubeziehen. Durch diese Definition ist gleichzeitig sichergestellt, dass der Kernbereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, nämlich der Wirtschaftsteil, auch bei der Ermittlung der Ersatzwirtschaftswerte der eigentliche Bewertungsgegenstand bleibt und keine grundsätzliche Abkehr von den Grundzügen des § 34 BewG erfolgt.
Rz. 45
Die Nutzungseinheit "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" besteht aus der Gesamtheit der Wirtschaftsgüter, die ihr dauernd zu dienen bestimmt sind. Eine Nutzungseinheit umfasst danach die in § 34 Abs. 2 BewG bezeichneten Nutzungen und Wirtschaftsgüter einschließlich der Nebenbetriebe. Anteilig genutzte Wirtschaftsgüter sind entsprechend ihrem Anteil in die Nutzungseinheit einzubeziehen. Was als Nutzungseinheit zu gelten hat, ist unter Außerachtlassung der Eigentumsverhältnisse in sinngemäßer Anwendung des § 2 Abs. 1 BewG nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Dabei sind die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen.
Rz. 46
Da die Nutzungseinheit von Ihrer Definition her grundsätzlich identisch mit dem Begriff des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft im § 33 Abs. 1 BewG ist, kann bei ihr ebenso wie beim Betrieb der Land- und Forstwirtschaft weder eine Mindestgröße noch voller land- und forstwirtschaftlichen Besatz mit Wirtschaftsgebäuden, Betriebsmitteln usw. als Bedingung für eine entsprechende bewertungsrechtliche Behandlung vorausgesetzt werden. Damit kann auch ein einzelnes land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück, das nicht zum Grundvermögen zu rechnen ist, ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft und damit eine Nutzungseinheit sein. Das gilt auch für land- und forstwirtschaftliche Flächen, die von einem in den alten Bundesländern belegenen Betrieb bewirtschaftet werden.
Rz. 47
Die Nutzungseinheit umfasst auch die Tierbestände, die nach §§ 51 und 51a BewG zur landwirtschaftlichen Nutzung sowie nach § 62 BewG zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören. Die §§ 51 und 51a BewG regeln abschließend die Frage, in welchem Umfang Tierbestände zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören. Werden Tierbestände, die danach zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören, vorübergehend in einen anderen Betrieb als sog. Pensionsvieh gegeben, so können diese Tierbestände nicht in die Nutzungseinheit des pensionsgewährenden Betriebs einbezogen werden.
Rz. 48
Wegen des geltenden Umrechnungsschlüssels von Tierbeständen in Vieheinheiten siehe Anlage 1 zum BewG sowie Erläuterungen zu § 51 BewG. Die Finanzverwaltung hat zur Ermittlung der Ersatzwirtschaftswerte in der Anlage 3 zu den gleich lautenden Ländererlassen v. 11.12.1990 einen Umrechnungsschlüssel ...