Rz. 13

 

1. Soweit sich die höchstrichterliche Rechtsprechung mit auflösend bedingten Lasten im Betriebsvermögen befasst hat, ist diese durch § 98a Satz 2 BewG i.d.F. des StÄndG 1992 ab 1.1.1993 überholt, vgl. Vor §§ 4–8 BewG Rz. 28, § 6 BewG Rz. 21 und § 4 BewG Rz. 9. Jedoch sind die dort für die Abgrenzung zwischen aufschiebend und auflösend bedingter Last entwickelten Grundsätze weiter zu beachten. Danach gilt: Ist Bedingung für die Zahlungsverpflichtung, dass ein bestimmtes Ereignis nicht eintritt, ist die Schuld regelmäßig auflösend bedingt.

Auf das Maß der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Bedingung kommt es nicht an[1], vgl. Vor §§ 4–8 BewG Rz. 27. Das gilt auch, wenn eine Tantiemeverpflichtung in ein Vereinbarungsdarlehen der Arbeitnehmer umgewandelt wird und die Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitgebers davon abhängen soll, dass das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt wird.[2] Die Darlehnsverpflichtung ist dann beim Arbeitgeber abziehbar, beim Arbeitnehmer dagegen sofort als Forderung zu erfassen. Beim Arbeitnehmer ist der Wegfall der Forderung aufschiebend bedingt. Anders soll es nach dem Urteil v. 25.2.1972 sein, wenn die Rückzahlungspflicht davon abhängt, dass der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr erlebt; dann soll es sich um eine aufschiebende Verpflichtung handeln. Die Entscheidung zeigt, wie schwierig die Abgrenzung sein kann. Letztlich entscheidend war, dass das Vereinbarungsdarlehen zu verzinsen war, so dass von einer gegenwärtig schon bestehenden Last auszugehen war.

 

Rz. 14

  2. Zu Provisionsschulden bei Handelsvertretern vgl. § 6 BewG Rz. 9.
 

Rz. 15

  3. Darlehen von Eltern an Kinder mit der Abrede, dass die Darlehen nicht zurückgefordert werden können, solange die Ehe der Kinder besteht, stehen unter einer auflösenden Bedingung.[3] Sie können deshalb bei den Kindern als Schuld abgezogen werden.
 

Rz. 16

  4. Nach Ansicht des FG München[4] sind als Mietkautionen gezahlte Geldmittel beim Vermieter nicht nur als Aktivvermögen zu erfassen, sondern es handelt sich um auflösend bedingte Schulden, die das Gesamtvermögen mindern. Im Falle des Ablebens des Vermieters würde sich in dessen Nachlass die Kaution demnach nicht erhöhend auswirken.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge