I. Bekanntgabe bei Anteilsbewertungen (Abs. 2)
Rz. 40
§ 154 Abs. 2 BewG gilt ausdrücklich nur für Fälle der Bedarfsbewertung nicht börsennotierter Anteile an Kapitalgesellschaften (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG). Die Gesellschaft hat jedoch kein eigenes Interesse an den nach ihrer Erklärung zu treffenden Feststellungen. Der Wortlaut der Norm, wonach der Feststellungsbescheid auch der Kapitalgesellschaft bekannt zu geben ist, lässt zwei Schlüsse zu: Einerseits soll ihr dadurch ermöglicht werden, die inhaltliche Richtigkeit der Anteilsbewertung zu kontrollieren; sie ist konsequent auch rechtsbehelfsbefugt (§ 155 Satz 1 BewG). Andererseits lässt die Formulierung darauf schließen, dass entsprechende Bescheide ohnehin den Gesellschaftern als den betroffenen Steuerschuldnern bekannt gegeben werden müssen.
Rz. 41
Alle Bedarfsbewertungen nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften sind daher, da mit dem/n Steuerschuldner/n neben der allein erklärungspflichtigen Gesellschaft (§ 153 Abs. 3 BewG) stets mehrere Verfahrensbeteiligte i.S.d. § 154 Abs. Satz 1 Nr. 1/3 und 2 BewG vorhanden sind, konsequent als gesonderte und einheitliche Wertfeststellungen vorzunehmen (§ 154 Abs. 1 Satz 2 BewG).
II. Bekanntgabe bei anderen Wertfeststellungen
Rz. 42
In allen anderen Fällen der Wertfeststellung nach § 151 Abs. 1 BewG sind die Wertfeststellungsbescheide den Beteiligten bekannt zu geben, für die sie bestimmt oder die von ihnen betroffen sind (§§ 122 Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 1 Satz 1 AO). Das ergibt sich mittelbar aus § 153 Abs. 5 BewG i.V.m. §§ 181 Abs. 1 Satz 1, 155 Abs. 1 Satz 2 AO.
Rz. 43
Für Feststellungsbescheide, die auf Anforderung der Feststellungsfinanzämter zu erlassen sind (mehrstufige Wertermittlung; § 151 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BewG), gilt Entsprechendes. Sie sollen stets den betroffenen Steuerschuldnern und – sofern sie ihrerseits in Anteilsbewertungen eingehen – nicht nur in Fällen des § 153 Abs. 3 BewG, sondern auch des § 153 Abs. 2 Satz 2 BewG den jeweils aufgeforderten Untergesellschaften und auch deren Obergesellschaften bekannt gegeben werden. Folgerichtig muss die Bekanntgabe der Bedarfswertbescheide daher gegenüber allen Beteiligten erfolgen.
Rz. 44
Für Zwecke der Schenkungsteuer relevante Bedarfswerte sind aufgrund der Gesamtschuldnerschaft von Schenker und Erwerber (§ 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG) für mehrere Steuerpflichtige bedeutsam und daher immer gesondert und einheitlich festzustellen (§ 151 Abs. 1 Satz 1 BewG i.V.m. § 179 Abs. 2 Satz 2 AO). Allerdings werden entsprechende Bescheide nur gegenüber demjenigen wirksam, dem sie tatsächlich bekanntgegeben werden (§§ 122 Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 1 Satz 1 AO). Auch bei der Grunderwerbsteuer ist eine Gesamtschuldnerschaft möglich (s. insb. § 13 Nrn. 1, 2, 5b GrEStG). In diesen Fällen nötige Grundbesitzwerte (§ 8 Abs. 2 GrEStG) sind ebenfalls gesondert und einheitlich festzustellen.
III. Bekanntgabe an Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und Nachlasspfleger
Rz. 45
Erbschaftsteuerbescheide sind in allen Fällen einer Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung oder -pflegschaft stets dem Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder -pfleger bekannt zu geben (s. § 32 ErbStG Rz. 4 ff.), unabhängig davon, ob sie zuvor eine Erbschaftsteuererklärung abgegeben haben oder nicht; allerdings muss eine entsprechende Aufforderung nach § 31 Abs. 1 ErbStG vorausgegangen sein. Ob dies auch für aus Anlass eines Erbfalls veranlasste Wertfeststellungsbescheide gilt, ist nicht geregelt.
Rz. 46
Konsequent müsste man hierzu die vorherige Aufforderung des Testamentsvollstreckers, Nachlassverwalters oder -pflegers zur Abgabe der Bedarfsbewertungserklärung voraussetzen (vgl. § 32 i.V.m. § 31 Abs. 1, 5 Satz 1, 6 ErbStG). Eine potenzielle Erklärungspflicht dieser Personen sieht das BewG jedoch nicht vor. Sie wäre im Hinblick auf die Bekanntgabe von Bedarfswertbescheiden durchaus hilfreich. Mit einer solchen Aufforderung würden Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und -pfleger jedenfalls zu Beteiligten des Feststellungsverfahrens nach § 154 Abs. 1 Nr. 2 BewG.
Rz. 47
Nach Eröffnung einer Nachlassinsolvenz sind für die Erbschaftsteuer des/der Erben bedeutsame Bedarfswertbescheide (auch) dem Insolvenzverwalter bekanntzugeben (s. Rz. 15).
Rz. 48– 49
Einstweilen frei.