Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
I. Grundsätzliches
Rz. 38
Im Sachwertverfahren sind übliche Außenanlagen regelmäßig mit dem Gebäudewert und dem Bodenwert abgegolten. Nur bei besonders werthaltigen Außenanlagen kommen gesonderte Wertansätze in Betracht.
Rz. 38.1
In die Prüfung der besonders werthaltigen Außenanlagen sind insbesondere einzubeziehen:
- Einfriedungen (Ziegelstein, Beton, Kunststein, Naturstein),
- Wege- und Platzbefestigungen (wassergebundene leichte Decke auf leichter Packlage, Betonplattenbelag, sonstiger Plattenbelag, Asphalt-, Teer-, Beton-, oder ähnliche Decke auf Pack- oder Kieslage, Kopfstein- oder Kleinpflaster, Bruchsteinplatten mit Unterbeton),
- Freitreppen,
- freistehende Rampen ohne Verbindung mit einem Gebäude,
- Stützmauern (Beton, Bruchstein, Werkstein) sowie
- Schwimmbecken oder Tennisplätze.
Vgl. zu den sonstigen Anlagen ergänzend Rz. 65.
II. Rechtslage bis einschließlich 31.12.2015
Rz. 39
Außenanlagen und sonstige Anlagen sowie das Zubehör sind regelmäßig mit dem Gebäudesachwert und dem Bodenwert abgegolten. Im Ausnahmefall kommt ein gesonderter Wertansatz für besonders werthaltige Außenanlagen und sonstige Anlagen in Betracht. Der Wertansatz bemisst sich – wie beim Gebäudesachwert – nach durchschnittlichen Regelherstellungskosten 2007. Vom Regelherstellungswert der besonders werthaltigen Außenanlagen und sonstigen Anlagen ist eine Alterswertminderung abzuziehen, die – anders als die Alterswertminderung für das Gebäude (s. § 190 BewG bis 31.12.2015, Rz. 70 ff.) – nicht auf einen Maximalwert von 60 % zu beschränken ist.
Rz. 40
Ist für besonders werthaltige Außenanlagen und sonstige Anlagen ein Ansatz vorzunehmen, ergibt die Summe aus Bodenwert, Gebäudesachwert und besonders werthaltigen Außenanlagen bzw. sonstigen Anlagen den vorläufigen Sachwert des Grundstücks.
Rz. 41
Schema des Sachwertverfahrens mit besonders werthaltigen Außenanlagen und sonstigen Anlagen (Ausnahmefall; für Bewertungsstichtage bis einschließlich 31.12.2015):
III. Rechtslage für Bewertungsstichtage ab 1.1.2016 bis 31.12.2022
Rz. 41.1
Außenanlagen und sonstige Anlagen sowie das Zubehör sind auch bei dem für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2016 bis zum 31.12.2022 geltenden Sachwertverfahren regelmäßig mit dem Gebäudesachwert und dem Bodenwert abgegolten. Nur im Ausnahmefall kommt ein gesonderter Wertansatz für besonders werthaltige Außenanlagen und sonstige Anlagen in Betracht. Der Wertansatz bemisst sich – wie beim Gebäudewert – nach durchschnittlichen Regelherstellungskosten. Vom Regelherstellungswert der besonders werthaltigen Außenanlagen und sonstigen Anlagen ist eine Alterswertminderung abzuziehen, die – anders als die Alterswertminderung für das Gebäude (s. § 190 BewG bis 31.12.2022, Rz. 141 ff.) – nicht auf einen Maximalwert von 70 % zu beschränken ist.
Rz. 41.2
Ist für besonders werthaltige Außenanlagen und sonstige Anlagen ein Ansatz vorzunehmen, ergibt die Summe aus Bodenwert, Gebäudesachwert und besonders werthaltigen Außenanlagen bzw. sonstigen Anlagen den vorläufigen Sachwert des Grundstücks.
Rz. 41.3
Schema des Sachwertverfahrens mit besonders werthaltigen Außenanlagen und sonstigen Anlagen (Ausnahmefall; für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2016 bis zum 31.12.2022):
IV. Rechtslage für Bewertungsstichtage ab 1.1.2023
Rz. 41.4
Außenanlagen und sonstige Anlagen sowie das Zubehör sind ebenfalls bei dem "neuen" für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2023 geltenden Sachwertverfahren regelmäßig mit dem Gebäudesachwert und dem Bodenwert abgegolten. Nur im Ausnahmefall kommt ein gesonderter Wertansatz für besonders werthaltige Außenanlagen und sonstige Anlagen in Betracht. Der Wertansatz bemisst sich – wie beim Gebäudewert – weiterhin nach durchschnittlichen Regelherstellungskosten. Der Regelherstellungswert der besonders werthaltigen Außenanlagen und sonstigen Anlagen ist mit einem Alterswertminderungsfaktor zu multiplizieren. Hierbei ist – anders als beim Alterswertminderungsfaktor für das Gebäude (s. § 190 BewG, Rz. 152 und Rz. 161) – keine Mindest-Restnutzungsdauer von 30 % anzunehmen. Auch eine Verlängerung oder Verkürzung der Restnutzungsdauer kommt hier nicht in Betracht.
Rz. 41.5
Ist für besonders werthaltige Außenanlagen und sonstige Anlagen ein Ansatz vorzunehmen, ergibt die Summe aus Bodenwert, Gebäudesachwert und besonders werthaltigen Außenanlagen bzw. sonstigen Anlagen den vorläufigen Sachwert des Grundstücks.
Rz. 41.6
Schema des Sachwertverfahrens mit besonders werthaltigen Außenanlagen und sonstigen Anlagen (Ausnahmefall; für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2023):