Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
I. Übersicht
Rz. 25
Die Bestimmung des Reingewinns ist abhängig von der Art der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung. Dabei gibt es zwischen den verschiedenen Nutzungsarten zum Teil erhebliche Unterschiede. Dies führt dazu, dass beim Zusammentreffen mehrerer Nutzungsarten innerhalb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes getrennte Ermittlungen des Wirtschaftswertes erfolgen müssen. Erst nach der Addition der so ermittelten Werte ergibt sich der Wirtschaftswert des Gesamtbetriebes.
Rz. 26
Generell stellen die betriebswirtschaftliche Ausrichtung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sowie die Betriebsgröße die wesentlichen Parameter dar, aus denen die wirtschaftliche Ertragskraft abgeleitet wird. Entsprechend sind diese Merkmale auch in das Bewertungsverfahren und hier insb. in die Ermittlung des Reingewinns eingeflossen.
Rz. 27
Die betriebswirtschaftliche Ausrichtung gibt dabei Aufschluss über den Produktionsschwerpunkt des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Die Betriebsgröße hingegen wird über die Summe der Standarddeckungsbeiträge der einzelnen Betriebszweige ermittelt.
Rz. 28
Bei der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung wird im Wesentlichen zwischen Ackerbaubetrieben, Gartenbaubetrieben und Dauerkulturbetrieben unterschieden. Bei Ackerbaubetrieben bildet der Ackerbau den Schwerpunkt der Tätigkeit. Bei Gartenbaubetrieben dominiert der Anbau von frischem Gemüse, Erdbeeren und Zierpflanzen sowohl im Freiland als auch unter Glas. Zu dieser Kategorie gehören auch Baumschulen. Bei Dauerkulturbetrieben bilden regelmäßig Obst- und Beerenobstanlagen den Produktionsschwerpunkt. Eine weitere Klassifizierung erfolgt in Futterbau- und Veredelungsbetriebe sowie Verbundbetriebe, die eine stark gespreizte Produktionspalette aufzuweisen haben. Siehe dazu auch die Anlage 1 zu R B 160.2 und R B163.3 ErbStR 2019.
Rz. 29– 30
Einstweilen frei.
II. Landwirtschaftliche Nutzung
1. Grundlagen
Rz. 31
Die gesetzlichen Regelungen für die Ermittlung des Reingewinns bei landwirtschaftlicher Nutzung ergeben sich aus § 163 Abs. 3 BewG. Dabei sind neben der Region, in der sich der Betrieb befindet, die Betriebsgröße und die maßgebliche Nutzungsart (Betriebsform) bestimmend.
Rz. 32
Zur Ermittlung der maßgeblichen Betriebsform ist das gemeinschaftliche Klassifizierungssystem der Europäischen Union maßgebend. Hierzu sind die Standarddeckungsbeiträge der selbst bewirtschafteten Flächen und der Tiereinheiten der landwirtschaftlichen Nutzung zu ermitteln und daraus die Betriebsform zu bestimmen. Der so ermittelte Standarddeckungsbeitrag ist durch 1.200 EUR zu dividieren. Durch diese Rechenoperation ergibt sich, ob der Betrieb als Klein-, Mittel- oder Großbetrieb entsprechend der Europäischen Größeneinheit (EGE) einzustufen ist. Das Gesetz selbst gibt hier die entsprechende Eingruppierung vor. So bestimmt § 163 Abs. 3 BewG, dass Betriebe mit einem EGE bis unter 40 als Kleinbetriebe, Betriebe mit einem EGE von 40 bis 100 als Mittelbetriebe und Betriebe mit einem EGE über 100 als Großbetriebe einzustufen sind.
Rz. 33
Der Standarddeckungsbeitrag dient folglich der Eingruppierung der landwirtschaftlichen Betriebe nach ihrer betriebswirtschaftlichen Ausrichtung und zur Bestimmung der wirtschaftlichen Betriebsgröße. Er ist eine standardisierte Rechengröße. Falls keine eigenen betrieblichen Informationen zur Verfügung stehen, können die Werte auch als Hilfsgröße für die Leistung und die Kosten der landwirtschaftlichen Produktion für verschiedenste Kalkulationsanlässe herangezogen werden, beispielsweise bei Gutachten. Der Standarddeckungsbeitrag wird je Flächeneinheit einer Fruchtart beziehungsweise je Tiereinheit einer Viehart aus erzeugter Menge mal zugehörigem Preis als geldliche Bruttoleistung ermittelt, von der die zurechenbaren variablen Spezialkosten abgezogen werden.
Rz. 34– 36
Einstweilen frei.
2. Standarddeckungsbeiträge
Rz. 37
Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei den maßgebenden Standarddeckungsbeiträgen um eine standardisierte Rechengröße, die sich aus durchschnittlichen Erträgen, Preisen und Aufwendungen errechnet. Der Standarddeckungsbeitrag stellt die Bruttoleistung eines Betriebes je Flächen- oder Tiereinheit einer Frucht- oder Tierart aus erzeugter Menge mal dem zugehörigen Preis dar. Von der Bruttoleistung sind anschließend die variablen Spezialkosten abzuziehen.
Rz. 38
Die Standarddeckungsbeiträge spiegeln die Ertragssituation eines fünfjährigen Betrachtungszeitraums wider und berücksichtigen neben 23 Merkmalen der Bodenn...