Rz. 217
§ 109 Abs. 1 und 2 BewG, der für die Bewertung des Betriebsvermögens die entsprechende Anwendung des § 11 Abs. 2 BewG anordnet, erfasst nur die inländischen gewerblichen und freiberuflichen Einzelunternehmen, bei denen der Betriebsinhaber seinen Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland hat, sowie inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, d.h. Unternehmen, die ihre Geschäftsleitung (vgl. § 10 AO) oder ihren Sitz (vgl. § 11 AO) im Inland haben (vgl. insbesondere den in § 109 Abs. 2 BewG in Bezug genommenen § 97 Abs. 1 Satz 1 BewG).
Rz. 218
Das Betriebsvermögen ausländischer Unternehmen ist für die Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung nur insoweit relevant, als es Inlandsvermögen i.S.v. § 121 Nr. 3 BewG darstellt (näher dazu § 121 BewG Rz. 131 ff.; vgl. ferner auch § 97 BewG Rz. 1830 ff.). Bildet das inländische Betriebsvermögen i.S.v. § 121 Nr. 3 BewG nur einen Teil eines gewerblichen oder freiberuflichen (vgl. § 96 BewG) Unternehmens mit Geschäftsleitung und Sitz im Ausland, so bieten sich für die Ermittlung des Werts des inländischen Betriebsvermögens zwei Methoden an, nämlich zum einen die sog. direkte Methode und zum anderen die sog. indirekte Methode. Grundsätzlich ist die direkte Methode anzuwenden.
Rz. 219
Bei der direkten Methode wird das Betriebsvermögen der inländischen Betriebsstätte grundsätzlich so ermittelt, als handele es sich um einen selbstständigen Gewerbebetrieb. Hierbei ist die Betriebsstätte als wirtschaftlich selbstständige Einheit zu denken und das Betriebsvermögen dieser Einheit auf der Basis ihrer Rechnungslegung zu ermitteln. Zu den hierbei zu beachtenden Grundsätzen wird auf § 121 BewG Rz. 246 ff. verwiesen.
Rz. 220
Bei der – nur ausnahmsweise in Betracht kommenden – indirekten Methode wird das Betriebsvermögen der inländischen Betriebsstätte unter Berücksichtigung des Vermögens des Gesamtunternehmens in der Weise ermittelt, dass das gesamte Betriebsvermögen des ausländischen Unternehmens in einen inländischen und in einen ausländischen Teil aufgeplittet wird. Näher dazu in den Erläuterungen zu § 121 BewG Rz. 269 ff.
Rz. 221
Das inländische Betriebsvermögen (Inlandsvermögen i.S.v. § 121 Nr. 3 BewG) ist nach den einschlägigen Bestimmungen des Zweiten Teils des BewG (§§ 95 ff. BewG) zu bewerten (vgl. dazu § 121 BewG Rz. 228 ff.).
Im Rahmen des Besteuerungsverfahrens wird der Wert des inländischen Betriebsvermögens i.S.v. § 121 Nr. 3 BewG nach Maßgabe des § 12 Abs. 5 ErbStG i.V.m. den §§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 157 Abs. 5, 109 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 2 BewG gesondert festgestellt und bewertet (vgl. § 121 BewG Rz. 139).
Rz. 222– 230
Einstweilen frei.