Rz. 526
Zum Inlandsvermögen beschränkt Steuerpflichtiger gehören nur solche Wirtschaftsgüter, die auch bei unbeschränkter Steuerpflicht einem Erwerb zuzurechnen sind. Es werden deshalb auch beim Inlandsvermögen grundsätzlich diejenigen Wirtschaftsgüter nicht erfasst, die nach den Vorschriften des ErbStG (z.B. § 13 ErbStG) oder anderer Gesetze (z.B. Doppelbesteuerungsabkommen) nicht zur Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung heranzuziehen sind.
Rz. 527
Beschränkt sich die Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung auf einzelne Vermögensgegenstände (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 19 Abs. 2 ErbStG), so sind nur die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten abziehbar (§ 10 Abs. 6 Satz 2 ErbStG). Schulden und Lasten, die mit teilweise steuerbefreiten Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nur mit dem Betrag abziehbar, der dem steuerpflichtigen Teil entspricht (§ 10 Abs. 6 Satz 3 ErbStG). Schulden und Lasten, die mit dem nach § 13a und § 13c ErbStG befreiten Betriebsvermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nur mit dem Betrag abziehbar, der dem Verhältnis des nach Anwendung des § 13a und § 13c ErbStG anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung des § 13a und § 13c ErbStG entspricht (§ 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG). Schulden und Lasten, die mit dem nach § 13d ErbStG befreiten Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nur mit dem Betrag abziehbar, der dem Verhältnis des nach Anwendung des § 13d ErbStG anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung des § 13d ErbStG entspricht (§ 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG). Haben sich Nutzungsrechte als Grundstücksbelastungen bei der Ermittlung des gemeinen Werts einer wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes ausgewirkt, ist deren Abzug bei der Erbschaftsteuer ausgeschlossen (§ 10 Abs. 6 Satz 6 ErbStG).
Rz. 528
In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) wird dem Steuerpflichtigen ein nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 ErbStG in der ab 25.6.2017 geltenden (vgl. § 37 Abs. 14 ErbStG) Fassung des Art. 4 Abs. 5b des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG) vom 23.6.2017 zu berechnender persönlicher Freibetrag gewährt. Dabei wird der Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG um einen Teilbetrag gemindert, der dem Verhältnis der Summe der Werte des in demselben Zeitpunkt erworbenen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögens und derjenigen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögensvorteile, die innerhalb von zehn Jahren von der derselben Person angefallen sind, zum Wert des Vermögens, das insgesamt innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallen ist, entspricht (§ 16 Abs. 2 Satz 2 ErbStG).
Rz. 529
§ 16 Abs. 2 ErbStG n.F. ist vom Gesetzgeber als Reaktion auf das EuGH-Urteil vom 8.6.2016 – Hünnebeck – neu gefasst worden und ersetzt die vorherige, einen starren Freibetrag i.H.v. 2.000 EUR vorsehende Regelung. Diese Neuregelung erscheint m.E. angemessen. Nachdem der BFH bereits zuvor Zweifel an der Neuregelung angedeutet hatte, hat das FG Düsseldorf im Beschluss vom 20.7.2020 Zweifel an der Vereinbarkeit der in § 16 Abs. 2 ErbStG n.F. vorgesehenen Kürzung des nach § 16 Abs. 1 ErbStG zu gewährenden Freibetrages mit Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 AEUV geäußert und diese Rechtsfrage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Das Ergebnis des EuGH bleibt abzuwarten.
Rz. 530– 545
Einstweilen frei.