Rz. 31
§ 228 Abs. 3 BewG regelt, wer die Erklärungspflicht nach Abs. 1 und die Anzeigepflicht nach Abs. 2 zu erfüllen hat. Nach § 228 Abs. 3 Nr. 1 der Vorschrift ist grundsätzlich der Steuerpflichtige (§ 33 Abs. 1 AO) erklärungspflichtig, also derjenige, der die Grundsteuer schuldet, wenn ihm die wirtschaftliche Einheit des inländischen Grundbesitzes nach § 219 Abs. 2 Nr. 2 BewG zuzurechnen ist.
Rz. 32
Im Gegensatz zum alten Recht, wird nach § 261 Satz 2 BewG ein Grundstück, das mit einem Erbbaurecht belastet ist, dem Erbbauberechtigten zugerechnet. Das folgt aus dem neuen Grundstücksbegriff des § 244 Abs. 3 Nr. 1 BewG, wonach nicht mehr zwischen dem Erbbaurecht einerseits und dem belasteten Grundstück andererseits differenziert wird (vgl. § 148 Abs. 1 BewG), sondern wonach Erbbaurecht und Erbbaugrundstück als ein Grundstück gelten. Deshalb ist der Erbbauberechtigte nach § 228 Abs. 3 Nr. 2 BewG Erklärungs- und Anzeigepflichtiger. Der Erbbauverpflichtete, also regelmäßig der Grundstückseigentümer, hat an der Erklärung mitzuwirken, da er im Einzelfall Kenntnisse über die wirtschaftliche Einheit hat, die dem Erbbauberechtigten fehlen, aber für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Rz. 33
Die Mitwirkungspflicht des Grundstückseigentümers führt nicht dazu, dass dieser zum Steuerpflichtigen wird. Eine eigene Erklärungs- und Anzeigepflicht nach den Absätzen 1 und 2 besteht für ihn nicht.
Rz. 34
Die öffentlich-rechtliche Mitwirkungspflicht des Grundstückseigentümers kann vom Erbbauberechtigten gegen ihn zivilrechtlich nur durchgesetzt werden, wenn dieser im Erbbaurechtsvertrag diese vertragliche Nebenpflicht übernommen hat. Ist das nicht der Fall und kommt der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, muss der Erbbauberechtigte die Finanzbehörde darüber informieren, damit diese die nach § 93 Abs. 1 Satz 3 AO bestehende Auskunftspflicht gegebenenfalls zwangsweise gegen den Grundstückseigentümer durchsetzen muss.
Rz. 35
Steht ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden, besteht die Erklärungs- und Anzeigepflicht nach § 228 Abs. 3 Nr. 3 BewG für den Eigentümer des Grund und Bodens. Den (wirtschaftlichen) Eigentümer des Gebäudes trifft ebenfalls eine Mitwirkungspflicht (s. Kommentierung Rz. 32 ff. entsprechend).
Rz. 36
Sind an der wirtschaftlichen Einheit mehrere Steuerpflichtige beteiligt, erfolgt die Feststellung des Grundsteuerwerts nach § 179 Abs. 2 Satz 2 AO gesondert und einheitlich. Die Verpflichtung zu Abgabe der Feststellungserklärung nach Abs. 1 bzw. zur Anzeige nach Abs. 2 besteht nach § 181 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 180 Abs. 1 Nr. 1 AO für jeden Feststellungsbeteiligten. Hat einer der Beteiligten die Erklärung abgegeben bzw. die Anzeige erstattet, sind die anderen Erklärungspflichtigen nach § 181 Abs. 2 Satz 3 BewG von der Erklärungspflicht befreit.
Rz. 37– 40
Einstweilen frei.