Rz. 246
Die Vorschrift findet ihre Parallele in § 3 Abs. 2 Nr. 3 ErbStG. Danach sind entsprechende Erwerbe Dritter, die im Hinblick auf genehmigungsabhängige Zuwendungen eines Erblassers erfolgen, ebenfalls erbschaftsteuerbar. Die hierzu speziell genannte Regelung des Art. 86 EGBGB a.F., wonach der Erwerb von Todes wegen durch Ausländer oder ausländische juristische Personen in bestimmten Fällen staatlicher Genehmigung bedurfte, gilt seit dem 30.7.1998 jedoch nicht mehr (Art. 86 Satz 1 EGBGB). Offenkundig ging und geht der Gesetzgeber in § 7 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG davon aus, dass es auch im Zusammenhang mit genehmigungsbedürftigen Schenkungen in Ansehung der Genehmigung zu Bereicherungen "anderer" Personen kommen kann, die ebenso der Schenkungsteuer unterliegen sollen.
Rz. 247
In anderen ErbStG-Kommentaren wird meist lapidar bemerkt, die Norm habe keine praktische Bedeutung. Präziser formuliert, ist § 7 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG allenfalls gegenwärtig nicht bedeutsam. Die Vorschrift gilt, wie § 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG im Wortlaut unverändert, bereits seit 1922. Man muss sie daher nur aus ihrem Dornröschenschlaf erwecken. Ihr denkbarer Anwendungsbereich erschließt sich schon dadurch, dass sie tatbestandlich keine behördliche Genehmigung verlangt und die in den Kommentierungen zu § 3 Abs. 2 Nr. 3 ErbStG erwähnte Fokussierung auf ausländische Erwerber fehlt. Erfassbar sind damit alle Dritte bereichernde Leistungen, die kausal oder final mit der Genehmigung einer Schenkung zusammenhängen, auch wenn diese Genehmigung aus privatrechtlichen Gründen erforderlich ist. Außerdem wird der Zuwender, anders als in § 3 Abs. 2 vor Nr. 1 ErbStG, nicht vorausbestimmt. Der als weitere Schenkung fingierte Erwerb der mit "jemand" benannten "anderen Person" kann daher, je nach dem, wer die Leistung erbringt, sowohl vom Schenker als auch vom Erwerber stammen, dessen eigener Erwerb sich letzterenfalls um entsprechende Erwerbskosten mindern dürfte (§ 1 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 letzte Alt. ErbStG).
Rz. 248
Im Übrigen ist zwischen beiden Alternativen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG zu unterscheiden. Eine Alt. 1 entsprechende Vorschrift war bereits, ebenso wie die Vorgängernorm des § 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, in § 55 Abs. 2 ErbStG i.d.F. v. 3.6.1906 kodifiziert. Die damals wohl besteuerungswürdigen Fälle behördlich angeordneter Schenkungen dürften sich heutzutage nicht mehr ereignen. Tatbestandlich erfassbar sind allerdings Schenkungen, die der Genehmigung privater Personen bedürfen, die ihrerseits hierzu nur gegen Erbringung sie selbst und/oder weitere Dritte begünstigender Zusatzleistungen bereit sind. In solchen Fällen kann selbstverständlich auch Alt. 2 einschlägig werden. Dass diese Regelung ebenso greift, wenn Amtsträger oder ihnen nahestehende Personen zwecks Erlangung behördlicher Genehmigungen"geschmiert" werden (s. auch Rz. 430), ist nicht ausgeschlossen (§§ 40, 41 AO); bei strafbarem Verhalten indiziert der (zumindest bedingte) Vorsatz die tatbestandlich nötige Freiwilligkeit (s. §§ 333, 334; 15 StGB).
Rz. 249
Die finale Zweckrichtung der Genehmigungsfördernden Leistungen erlaubt auch die Subsumtion der sog. Einwilligung unter den Begriff der Genehmigung. Für die Steuerbarkeit des Dritterwerbs ist es daher unerheblich, ob die benötigte Zustimmung vor oder nach der Leistungserbringung erfolgt. Bei nachträglicher Zustimmung verschiebt sich allenfalls der Steuerentstehungszeitpunkt auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Genehmigung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 Buchst. e/§ 1 Abs. 2 ErbStG). Beachten Sie: Es ist zu unterscheiden zwischen der zustimmungsbedürftigen Schenkung und der zustimmungsfördernden Bereicherung. Erteilt z.B. ein Mitgesellschafter die zur Rechtswirksamkeit einer Anteilsübertragung nötige Zustimmung (s. Rz. 20) nicht ohne förderliche Zahlungen, entsteht der Steueranspruch
- für den Anteilserwerb: bei Einwilligung im Erwerbs, ansonsten erst im Genehmigungszeitpunkt;
- für die Bereicherung des Mitgesellschafters: nur bei Genehmigung mit ihrer Erteilung, ansonsten bereits im Zeitpunkt des Zahlungseingangs.
Rz. 250
Einstweilen frei.