I. Unveränderte Wertverhältnisse (Abs. 3 Satz 1)
Rz. 65
Nach § 151 Abs. 3 Satz 1 BewG kann der gesondert festgestellte Grundbesitzwert einer innerhalb einer Jahresfrist folgenden Feststellung für dieselbe wirtschaftliche Einheit unverändert zugrunde gelegt werden, wenn sich die für die erste Bewertung maßgeblichen Stichtagsverhältnisse nicht wesentlich geändert haben. In § 151 Abs. 3 BewG ist der sachliche Anwendungsbereich des Basiswerts über die bisher im Rahmen von Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Fälle erweitert worden. Er ist stets dann anzusetzen, wenn für die wirtschaftliche Einheit innerhalb einer Jahresfrist, gerechnet ab der ersten Bewertung, ein weiterer Steuerfall eintritt, für den das Grundstück wiederholt zu bewerten wäre. Voraussetzung ist, dass der Grundbesitzwert in beiden Steuerfällen nach der gleichen Bewertungsmethode zu ermitteln ist. Wird der festgestellte Grundbesitzwert innerhalb der Jahresfrist als Basiswert einer weiteren Feststellung zu Grunde gelegt, verlängert sich hierdurch nicht die Jahresfrist des § 151 Abs. 3 BewG.
Rz. 66
Über den Gesetzeswortlaut hinweg wendet die Finanzverwaltung § 151 Abs. 3 BewG auch auf festgestellte Werte nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 BewG an. Bei Personengesellschaften gilt der Basiswert allerdings nur hinsichtlich des Wertes des Gesamthandsvermögens; der Wert des Sonderbetriebsvermögens ist gesondert zu ermitteln und anzusetzen. Nach § 13a Abs. 4 Satz 4 ErbStG und § 13b Abs. 10 Satz 5 ErbStG ist § 151 Abs. 3 BewG auch auf die nach § 13a Abs. 4 Sätze 1 bis 3 ErbStG und nach § 13b Abs. 10 Sätze 1 bis 4 ErbStG gesondert festzustellenden Werte entsprechend anzuwenden. Wird danach bereits bewertetes Verwaltungsvermögen innerhalb eines Jahres erneut übertragen, sind die bereits festgestellten Werte zugrunde zu legen.
II. Antrag auf Neubewertung (Abs. 3 Satz 2)
Rz. 67
Der Erklärungspflichtige kann eine von dem Basiswert abweichende Feststellung des Grundbesitzwerts nach den Verhältnissen im Besteuerungszeitpunkt durch Abgabe einer Feststellungserklärung mit den dafür erforderlichen stichtagsbezogenen Grundstücksdaten beantragen (§ 151 Abs. 3 Satz 2 BewG).
Rz. 68
Antragsberechtigt ist nicht nur der Erbe bzw. Bedachte, sondern auch die Grundstücksgesellschaft und -gemeinschaft, die nach § 153 Abs. 2 BewG zum Kreis der Erklärungspflichtigen rechnet. Dies gilt für jede der einzelnen Feststellungen nach § 151 BewG, § 13a Absatz 4 oder § 13b Absatz 10 ErbStG unabhängig voneinander.
Rz. 69
Einstweilen frei.