Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
I. Voraussetzungen
Rz. 50
Eine weitere Möglichkeit, Grundsteuerwertbescheide auf "verjährte" Stichtage zu erlassen, eröffnet § 226 Abs. 1 Satz 2 BewG i.V.m. § 181 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 AO. Danach können Feststellungsbescheide auf Stichtage erlassen werden, für die die Feststellungsfrist abgelaufen ist, wenn von dem Feststellungsbescheid Folgesteuern abhängen, für die die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. § 226 BewG und § 181 Abs. 5 AO können nebeneinander oder parallel angewendet werden.
Rz. 51
Diese Möglichkeit einer Nachholung der Grundsteuerwertfeststellung nach § 181 Abs. 5 AO unterscheidet sich von der nach § 226 Abs. 1 Satz 1 BewG jedoch in ihren Voraussetzungen und in ihren Rechtsfolgen. Bei einer Nachholung der Fortschreibung oder Nachfeststellung nach § 226 Abs. 1 Satz 1 BewG ist Voraussetzung nur der Ablauf der Feststellungsfrist, die für den Grundsteuerwertbescheid gilt. Das Finanzamt kann die Fortschreibung oder Nachfeststellung auf einen Stichtag nachholen, zu dem die Feststellungsfrist abgelaufen ist, aber nur mit Wirkung von einem späteren Stichtag, wobei sich die Wirkung auf alle Folgesteuern erstreckt, gleichgültig, ob für sie die Festsetzungsfrist abgelaufen ist oder nicht.
Rz. 52
Nach § 226 Abs. 1 Satz 2 BewG i.V.m. § 181 Abs. 5 AO darf das Finanzamt die Fortschreibung oder Nachfeststellung ebenfalls auf einen Stichtag nachholen, zu dem bereits Feststellungsverjährung eingetreten ist. Stichtag für die Nachholung ist hier jedoch der Zeitpunkt, auf den für eine der Folgesteuern noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Das Finanzamt darf die Fortschreibung auf den Beginn des Jahres legen, auf den eine der Folgesteuern noch nicht verjährt ist. Die Fortschreibung oder Nachfeststellung erfolgt nach § 226 Abs. 1 Satz 2 BewG i.V.m. § 181 Abs. 5 AO also auf einen verjährten Bewertungsstichtag mit sofortiger Wirkung für noch nicht verjährte Folgesteuern.
Rz. 53
Zu beachten sind in zeitlicher Hinsicht die Einschränkungen, die sich bei einer Fortschreibung zur Fehlerkorrektur (§ 222 Abs. 3 BewG) aus § 222 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 BewG ergeben. Deshalb wird § 226 BewG bei Fehlerkorrekturen praktisch unanwendbar sein. Soweit sich der Grundsteuerwert erhöht, darf das Finanzamt die Fortschreibung ohnehin nur für die Zukunft durchführen. Bei den übrigen fehlerkorrigierenden Fortschreibungen wird zwischen dem Bekanntwerden des Fehlers und der Fortschreibung regelmäßig ein so kurzer Zeitraum liegen, dass Feststellungsverjährung für den nach § 222 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 Alt. 1 BewG zulässigen Fortschreibungsstichtag noch nicht eingetreten sein wird.
Rz. 54
Einstweilen frei.
II. Festsetzungsverjährung
Rz. 55
Zu beachten ist, dass bei der Prüfung, ob die Grundsteuer verjährt ist, sowohl auf den Grundsteuermessbescheid als auch auf den Grundsteuerbescheid abzustellen ist. Hat der Eigentümer z.B. den Grundsteuerbescheid angefochten, ist der Ablauf der Festsetzungsverjährung nach § 171 Abs. 3a AO gehemmt. Die Fortschreibung des Grundsteuerwerts kann also nach § 181 Abs. 5 AO i.V.m. § 226 Abs. 1 Satz 2 BewG erfolgen. Nichts anders gilt, wenn der Eigentümer den Grundsteuermessbescheid angefochten hat. Auch in diesem Fall ist der Ablauf der Festsetzungsfrist gehemmt (§§ 184 Abs. 1 Satz 3, 171 Abs. 3a, 171 Abs. 10 AO.
Rz. 56
Ein Grundsteuerwertbescheid kann bei mehreren Feststellungsbeteiligten nach § 181 Abs. 5 AO auch dann noch ergehen, wenn die Festsetzungsfrist für die Grundsteuer nur bei einigen der Beteiligten noch offen, bei anderen Beteiligten jedoch schon Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Hier genügt es wenn bei einem der Miteigentümer die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Rz. 57
Der Grundsteuerwertbescheid kann dann allerdings nur bei dem Miteigentümer, bei dem die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt werden. Die Besonderheiten, die bei gewinnabhängigen Steuern einer Feststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist auf der Grundlage des § 181 Abs. 5 AO entgegenstehen könnten, sind bei der Nachholung der Bewertung für Zwecke der Grundsteuer ohne Bedeutung.
Rz. 58– 59
Einstweilen frei.