Rz. 64
Der § 16 Abs. 1 GrStG regelt, dass die Steuermessbeträge auf den Hauptfeststellungszeitpunkt i.S.d. § 221 Abs. 2 BewG allgemein festgesetzt werden. Dieser Zeitpunkt ist der Hauptveranlagungszeitpunkt (vgl. A 16 Satz 1 und 2 AEGrStG); er entspricht grds. dem Hauptfeststellungszeitpunkt (vgl. aber Rz. 67). Die Festsetzung der Steuermessbeträge auf den Hauptfeststellungszeitpunkt wird als Hauptveranlagung bezeichnet.
Rz. 65
Der § 221 BewG enthält die Regelung zur Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte nach dem Bundesmodell. Letztere sind neben der Steuermesszahl i.S.d. §§ 14 und 15 GrStG die Grundlage für die Festsetzung der Steuermessbeträge. Grundsteuerwerte werden im Bundesmodell in Zeitabständen von je sieben Jahren allgemein festgestellt (= Hauptfeststellung). Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres (= Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt.
Rz. 66
Die erste Hauptfeststellung für die Grundsteuerwerte i.S.d. § 221 BewG ist gemäß § 266 Abs. 1 BewG auf den 1.1.2022 durchgeführt worden. Diese Hauptfeststellung erfolgt für die Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge auf den 1.1.2025. Vgl. dazu die Kommentierung zu § 221 BewG.
Rz. 67
Durch § 36 Abs. 1 GrStG wird geregelt, dass die erste Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge im Rahmen der Grundsteuerreform auf den 1.1.2025 – und somit nicht auf den 1.1.2022 – stattfindet (Hauptveranlagung 2025). Die in der Hauptveranlagung 2025 festgesetzten Steuermessbeträge gelten gemäß § 36 Abs. 2 GrStG abweichend von § 16 Abs. 2 GrStG (vgl. Rz. 72) und vorbehaltlich der § 17 (Neuveranlagung) und § 20 GrStG (Aufhebung des Steuermessbetrags) mit Wirkung von dem am 1.1.2025 beginnenden Kalenderjahr an. Der Beginn dieses Kalenderjahres ist der Hauptveranlagungszeitpunkt. Folglich gelten die neuen Grundsteuermessbeträge mit Wirkung vom 1.1.2025. Auf diesen Zeitpunkt erfolgt auch die Grundsteuerveranlagung bzw. Grundsteuerfestsetzung durch die Gemeinden.
Rz. 68
Aufgrund der vorbezeichneten Sondervorschriften des § 36 GrStG für die Hauptveranlagung 2025 finden die Regelungen des § 16 GrStG erstmals für die zweite Hauptveranlagung auf den 1.1.2029 Anwendung (vgl. auch A 16 Satz 4 AEGrStG).
Rz. 69
Für die Festsetzung der Grundsteuermessbeträge sind gem. A 16 Satz 6 AEGrStG die tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Hauptveranlagungszeitpunkt maßgebend. Dies gilt beispielsweise für die Gewährung von Steuerbefreiungen oder die Ermäßigung der Steuermesszahl nach § 15 Abs. 2–5 GrStG.
Rz. 70– 71
Einstweilen frei.