I. Infolge Nachfeststellung nach § 223 BewG
Rz. 37
Den Nachveranlagungen nach § 18 Abs. 1 und 2 GrStG werden gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 GrStG die Verhältnisse im Nachveranlagungszeitpunkt zugrunde gelegt. Über die Nachveranlagung ergeht ein Grundsteuermessbetragsbescheid des Lagefinanzamtes.
Rz. 38
In den Fällen des § 18 Abs. 1 GrStG, also einer Nachveranlagung infolge einer Nachfeststellung nach § 223 BewG (vgl. Rz. 16 ff.), ist der Nachveranlagungszeitpunkt nach § 18 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GrStG der Beginn des Kalenderjahres, auf den der Grundsteuerwert nachträglich festgestellt wird (identischer Zeitpunkt mit der Nachfeststellung). Das Lagefinanzamt erteilt über die Nachveranlagung einen Grundsteuermessbescheid, der in der Praxis regelmäßig zusammen mit dem Feststellungsbescheid über die Nachfeststellung nach § 223 BewG ergeht.
Rz. 39
Auch an dieser Stelle ist anzumerken, dass dem Gesetzgeber bei Änderung des § 18 GrStG für Zwecke der Grundsteuerreform ein weiterer redaktioneller Fehler unterlaufen war. Denn der im § 18 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GrStG zunächst beibehaltene Verweis auf den Einheitswert ging hier ebenfalls fehl. Der Fehler wurde – wie bei § 18 Abs. 2 GrStG – im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 korrigiert. Vgl. hierzu auch die Ausführungen unter Rz. 31.
Rz. 40
Es ist denkbar, dass die Nachfeststellung des Grundsteuerwerts auf einen zurückliegenden Zeitpunkt erfolgt. Das würde dann auch für die Nachveranlagung nach § 18 Abs. 1 GrStG gelten. Grenzen findet dies allerdings im Ablauf der Feststellungsfrist. Die Nachfeststellung kann beispielsweise nicht mehr für Kalenderjahre ergehen, in denen die Grundsteuer bereits verjährt ist. Ist die Festsetzungsfrist abgelaufen, kann die Nachveranlagung aber auf einen späteren Zeitpunkt, an dem die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, vorgenommen werden. Sofern für die Grundsteuer die Festsetzungsfrist aber noch nicht abgelaufen und die Steuer noch nicht verjährt ist (§ 181 Abs. 5 AO), kann die Nachfeststellung des Grundsteuerwerts und in der Folge auch die Nachveranlagung des Grundsteuermessbetrags noch durchgeführt werden. Auf die eingeschränkte Wirkung einer solchen Feststellung bzw. Festsetzung ist in dem jeweiligen Bescheid gemäß § 181 Abs. 5 Satz 2 AO besonders hinzuweisen.
Rz. 41– 43
Einstweilen frei.
II. Bei Nachveranlagung aus anderen Gründen
Rz. 44
Bei einer Nachveranlagung nach § 18 Abs. 2 GrStG, d.h. aus anderen Gründen als einer Nachfeststellung (vgl. Rz. 30 ff.), ist der Nachveranlagungszeitpunkt gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 GrStG der Beginn des Kalenderjahres, der auf den Wegfall des Befreiungsgrundes folgt. Entfällt beispielsweise im Jahr 2027 der Grund für eine gewährte Steuerbefreiung und wurde ein Grundsteuerwert bereits im Rahmen der Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 festgestellt, erfolgt die Nachveranlagung des Grundsteuermessbetrags auf den 1.1.2028. Da der Grundsteuerwert bereits vorliegt, kann eine Nachfeststellung des Grundsteuerwerts nach § 223 BewG nicht mehr durchgeführt werden (vgl. Rz. 32). Der Nachveranlagung ist regelmäßig der zuletzt festgestellte Grundsteuerwert zugrunde zu legen.
Rz. 45
Wie bei einer Nachveranlagung infolge einer Nachfeststellung nach § 223 BewG kann die Nachveranlagung nach § 18 Abs. 2 GrStG auf einen zurückliegenden Zeitpunkt erfolgen. Allerdings wird auch in diesen Fällen durch den Ablauf der Festsetzungsfrist nach §§ 169 ff. AO eine Grenze gesetzt. Die rückwirkende Nachveranlagung kann beispielsweise nur für die Kalenderjahre ergehen, in denen die Grundsteuer noch nicht verjährt ist, d.h. maximal auf den 1.1. des Kalenderjahres, das vier Jahre vor dem laufenden Kalenderjahr liegt, in dem der Bescheid über die Nachveranlagung des Grundsteuermessbetrags ergeht. Somit könnte im Jahr 2030 noch eine Nachveranlagung auf den 1.1.2026 durchgeführt werden.
Rz. 46
Ist die Festsetzungsfrist für das Kalenderjahr, auf dessen Beginn die Nachveranlagung eigentlich erfolgen müsste, bereits abgelaufen, kann eine rückwirkende Nachveranlagung frühestens auf den Beginn des Kalenderjahres durchgeführt werden, für das die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Aufgrund der entsprechenden Anwendung des § 16 Abs. 3 GrStG ist in diesen Fällen auf die Verhältnisse vom eigentlichen (bereits verjährten) Nachveranlagungszeitpunkt abzustellen. Vgl. dazu auch die Kommentierung zu § 16 GrStG Rz. 80.
Rz. 47– 49
Einstweilen frei.
III. Nachveranlagung zwischen Hauptveranlagung und Wirksamwerden (Abs. 4)
Rz. 50