Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 22
Für den Wirtschaftsteil des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft kann abweichend von der Wertermittlung nach den §§ 163, 164 BewG der niedrigere gemeine Wert angesetzt werden. Unter dem gemeinen Wert ist dabei der Verkehrs- oder Marktwert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu verstehen.
Rz. 23
Der Gesetzgeber hat somit dem Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes die Möglichkeit des Verkehrswertnachweises eingeräumt. Der Begriff Nachweis ist dabei in dem Sinne auszulegen, dass eine definitive Begutachtung des Betriebes erfolgen muss und es nicht ausreichend ist, wenn lediglich Fakten und Einschätzungen vorgetragen werden, die vermuten lassen, dass der Verkehrswert geringer ist als der nach den allgemeinen Bestimmungen ermittelte Wert des Wirtschaftsteils. Die Nachweislast ist dabei einseitig auf den Steuerpflichtigen verlagert, wobei bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen sind.
Rz. 24
Als Nachweis ist regelmäßig das Gutachten eines Sachverständigen für Bewertungsfragen in der Landwirtschaft erforderlich. Dieses Gutachten muss den gesamten Wirtschaftsteil umfassen und darf sich nicht auf einzelne Nutzungen beschränken. Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die z.B. neben einem landwirtschaftlichen Nutzungsteil auch gärtnerische oder forstwirtschaftliche Nutzungen beinhalten, muss sich das Gutachten folglich auf den Gesamtbetrieb erstrecken.
Rz. 25
Verbindlichkeiten, die unmittelbar mit dem Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Zusammenhang stehen (§ 158 Abs. 5 BewG), sind von dem ermittelten gemeinen Wert abzuziehen. Dadurch kann sich auch in diesem Fall ein negativer Wert ergeben. Die sich über § 164 Abs. 6 Satz 2 BewG ergebende Untergrenze für den Mindestwert von 0 Euro ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich.
Rz. 26
Zu beachten ist allerdings, dass § 166 BewG anzuwenden ist. Damit geht der Liquidationswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dem gemeinen Wert nach § 165 Abs. 3 BewG vor. In der Praxis bedeutet das, dass ein Gutachten zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes auch immer Aussagen zum Liquidationswert des Betriebes enthalten muss und dieser letztlich auch für den Gutachter den untersten Wert darstellt. Zur Ermittlung des Liquidationswertes wird auf die Kommentierung zu § 166 BewG verwiesen.
Rz. 27
Das Zusammenspiel von § 164 Abs. 6 Satz 2 BewG und § 166 BewG führt allerdings dazu, dass der Liquidationswert nur dann Bedeutung erlangt, wenn er unter Berücksichtigung der auf dem Betrieb und seinen Wirtschaftsgütern lastenden Verbindlichkeiten negativ ist. Ansonsten ist in der Regel der Mindestwert von 0 Euro anzusetzen. Dies führt dazu, dass Verkehrswertgutachten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe die Ausnahme sein werden.
Rz. 28
Das Verkehrswertgutachten soll nach R B 165 Abs. 4 Satz 2 ErbStR 2019 regelmäßig von einem Sachverständigen für Bewertungsfragen in der Landwirtschaft erstellt werden. Allerdings ist dieses Gutachten für die Finanzverwaltung nicht bindend, sondern unterliegt der freien Beweiswürdigung durch das Finanzamt bzw. dem Finanzgericht. Enthält das Gutachten z.B. methodische Mängel oder unzutreffende Wertansätze, kann es zurückgewiesen werden. Andererseits dürfte der Nachweis erbracht sein, wenn die Finanzbehörde dem Gutachten ohne Einschaltung weiterer Sachverständiger folgen kann. Einem Gutachten, das bei Fehlen bewertungsrechtlicher Sonderregelungen den allgemeinen Vorgaben entspricht und plausibel ist, ist regelmäßig zu folgen. Auch ein in Teilen fehlerhaftes Gutachten berechtigt nicht ohne weiteres dazu, das Gutachten insgesamt unberücksichtigt zu lassen. Etwaige Lücken im Gutachten können vom Finanzamt oder vom Finanzgericht selbst geschlossen werden, wenn und soweit dies ohne Sachverständige im üblichen Rahmen einer Beweiswürdigung möglich ist.
Rz. 29
Allerdings tritt auch bei einer Zurückweisung des Gutachtens keine Beweislastumkehr ein. Die Finanzverwaltung ist folglich nicht verpflichtet, ein Gegengutachten zu erstellen. Der Steuerpflichtige ist damit weiterhin in der Nachweispflicht; im verbleibt dann nur die Möglichkeit, das Gutachten nachbessern zu lassen, einen neuen Gutachter zu beauftragen oder mit dem nicht anerkannten Gutachten in das Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren zu gehen, dessen Ausgang regelmäßig kaum zu kalkulieren ist. Hier ist zudem zu beachten, dass das Finanzgericht auch über einen Beweisantrag nicht gezwungen werden kann, seinerseits ein entsprechendes Gutachten in Auftrag zu geben.
Rz. 30
Hinzu kommt, dass das Gutachten zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes im gerichtlichen Verfahren als Privatgutachten einzustufen ist und folglich von einem Kostenerstattungsanspruch auch bei einem positiven Ausgang nicht erfasst wird. Dies erfordert eine genaue Abwägung, ob das steuerliche Ergebnis eines ni...