I. Vorbemerkungen
Rz. 168
Die folgenden Ausführungen zu D.II bis IV. betreffen die alte, bis zum 31.12.2008 geltende, noch in einer gewissen Übergangszeit für die Praxis bedeutsame Rechtslage zu § 99 Abs. 2 BewG a.F. Zur Entwicklungsgeschichte des § 99 Abs. 2 BewG a.F. und dessen Streichung vgl. oben, Rz. 58 ff. und 2 ff.
Rz. 169
Die Vorschrift des § 99 Abs. 2 BewG a.F. hat folgenden Wortlaut:
Dient das Grundstück, das, losgelöst von dem Gewerbebetrieb, zum Grundvermögen gehören würde, zu mehr als der Hälfte seines Werts dem Gewerbebetrieb, so gilt das ganze Grundstück als Teil des Gewerbebetriebs und als Betriebsgrundstück. Dient das Grundstück nur zur Hälfte seines Werts oder zu einem geringeren Teil dem Gewerbebetrieb, so gehört das ganze Grundstück zum Grundvermögen. Ein Grundstück, an dem neben dem Betriebsinhaber noch andere Personen beteiligt sind, gilt auch hinsichtlich des Anteils des Betriebsinhabers nicht als Betriebsgrundstück. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gehört der Grundbesitz der im § 97 Abs. 1 bezeichneten inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen stets zu den Betriebsgrundstücken.
II. Grundstücke im Alleineigentum eines Einzelgewerbetreibenden, eines Mitunternehmers oder dessen Ehegatten/Lebenspartners
Rz. 170
Diente ein Grundstück, das, losgelöst vom Gewerbebetrieb des Grundstückseigentümers, zum Grundvermögen gehört haben würde, nur teilweise dem Gewerbebetrieb, so gehörte das Grundstück – abweichend von der ertragsteuerlichen Beurteilung – entweder in vollem Umfang oder gar nicht zum Betriebsvermögen (§ 99 Abs. 2 Satz 1 und 2 BewG a.F.). Das Grundstück gehörte zur Gänze zum Betriebsvermögen, wenn es zu mehr als der Hälfte seines Wertes (dazu Rz. 176) dem Gewerbebetrieb des Grundstückseigentümers diente. Diente das Grundstück hingegen nur zur Hälfte oder zu einem geringeren Teil dem Gewerbebetrieb, so gehörte es ganz zum Grundvermögen. Diese Regelungen, die erstmals in § 57 RBewG 1934 enthalten waren (vgl. Rz. 49), dienten der Vereinfachung.
Rz. 171
Diese Grundsätze galten auch für solche Grundstücke, die ein Mitunternehmer (insbesondere Gesellschafter einer Personengesellschaft) der Mitunternehmerschaft (vor allem Personengesellschaft) für ihre betrieblichen Zwecke überlassen hatte (Sonderbetriebsvermögen I).
Rz. 172
Auch ein Grundstück, das Eheleuten oder (eingetragenen) Lebenspartnern gemeinsam gehörte, war dann, wenn es zu mehr als 50 % den eigengewerblichen Zwecken eines der Ehegatten oder Lebenspartner diente, Betriebsgrundstück. Dasselbe galt nach älterer, später obsolet gewordener Rechtsprechung des BFH, wenn das Grundstück allein dem Ehegatten des Betriebsinhabers gehörte und dem Gewerbebetrieb überwiegend (zu mehr als 50 %) diente. Gleiches galt nach der älteren, später überholten Rechtsprechung des BFH auch, wenn ein Grundstück im Alleineigentum eines Ehegatten stand und dem Betrieb einer Personengesellschaft zu mehr als 50 % diente, an der der andere Ehegatte als Gesellschafter beteiligt war, Nach der späteren Rechtsprechung stellte jedoch Grundbesitz, der im Alleineigentum eines Ehegatten/Lebenspartners stand, nicht deswegen ein Betriebsgrundstück dar, weil das Grundstück dem Gewerbebetrieb des anderen Ehegatten bzw. Lebenspartners diente.
Als Betriebsgrundstück war indessen ein Grundstück zu qualifizieren, das zu mehr als der Hälfte seines Wertes dem Betrieb einer Personengesellschaft diente und zum Gesamthandsvermögen einer aus mehreren Gesellschaftern und deren Ehefrauen bestehenden vermögensverwaltenden Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gehörte.
Rz. 173
Die Zurechnung von Grundstücken eines Ehegatten oder (eingetragenen) Lebenspartners zum Gewerbebetrieb oder zum gewerblichen Sonderbetriebsvermögen des anderen Ehegatten oder Lebenspartners folgte aus § 26 BewG.
Rz. 174
Umstritten war und ist, ob § 26 BewG auch im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung Geltung beanspruchte und beansprucht. Für steuerpflichtige Erwerbe im Jahr 2006 war dies schon deswegen zu verneinen, weil in § 26 BewG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997 nicht auf § 99 BewG verwiesen worden war. Diese Verweisung erfolgte indessen im Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform v. 29.10.1997. Dennoch war und ist die Anwendung des § 26 BewG für den Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer auch für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.1996 nach zutreffender Auffassung zu verneinen.
Rz. 175
§ 99 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BewG a.F. bezogen sich nur auf die Fälle des § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG. Sie galten nicht für solchen Grundbesitz, der, losgelöst vom Gewerbebetrieb, einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gebildet haben würde (= Fälle des § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG). Eine Verteilung des Wertes eines Grundstücks auf Betriebsvermögen einerseits und auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen andererseits war daher nicht ausg...