Rz. 20

[Autor/Stand] Der Sitz des Bewertungsbeirates befindet sich aufgrund der Vorschrift des § 66 Abs. 3 Satz 1 BewG im Bundesministerium der Finanzen. Das schließt allerdings nicht aus, dass Besprechungen und Sitzungen des Beirates, seiner Abteilungen und Unterabteilungen auch an anderen Orten durchgeführt werden. Dies ist z.B. dann zweckmäßig, wenn Werte für bestimmte Bewertungsgebiete festgesetzt werden müssen und dazu auch örtliche Ermittlungen erforderlich sind (vgl. z.B. § 55 Abs. 3 BewG).

 

Rz. 21

[Autor/Stand] Die Befugnisse des Bewertungsbeirates sind im § 66 Abs. 2 Satz 2 BewG geregelt. Dies erfolgt unter Bezugnahme auf die Vorschriften der Abgabenordnung (AO). Da keine eindeutige Festlegung im Gesetz erfolgt, ist davon auszugehen, dass hier insbesondere die Vorschriften des Dritten Teils der AO und hier die Regelungen über die Besteuerungsgrundsätze und die Beweismittel[3] gemeint sind.

 

Rz. 22

[Autor/Stand] Inwieweit diese tatsächlich zur Anwendung kommen können, ist nach dem jeweiligen Einzelfall und unter Berücksichtigung der rechtlichen Ausgestaltung des Bewertungsverfahrens zu beantworten. Vorrangig wird es sich hier wohl um Auskunftsersuchen (§ 93 AO), die Einholung von Gutachten (§ 96 AO) und das Betreten von Grundstücken (§ 99 AO)[5] handeln.

 

Rz. 23– 25

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[3] §§ 85 bis 100 AO.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020

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