Prof. Dr. Franz Jürgen Marx
I. Erstantrag
Rz. 39
§ 35 Abs. 3 GrStG sieht Besonderheiten beim Grundsteuererlass nach § 32 GrStG vor. Die Norm regelt den Erlass der Grundsteuer bei Kulturgut und Grünanlagen. Für drei Tatbestandsgruppen besteht bei Vorliegen differenzierter Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Voll- oder Teilerlass der Grundsteuer. Der Steuerpflichtige beantragt den Erlass der Grundsteuer bei der hebeberechtigten Gemeinde. Im Unterschied zu den Erlasstatbeständen der §§ 33, 34 GrStG müssen die Voraussetzungen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 GrStG nur einmal beantragt und nachgewiesen werden, was darin begründet ist, dass es sich bei den Fällen des § 32 GrStG regemäßig um Dauertatbestände handelt. Die Abkehr von der jährlichen Antragstellung und -prüfung reduziert Befolgungs- und möglicherweise Erhebungskosten.
Rz. 40
Da § 35 GrStG nur die Antragstellung regelt, bleibt offen, wie die Gemeinde auf den Dauersachverhalt reagiert. Ihr bleibt die Möglichkeit, für jeden Erlasszeitraum eine eigenständige Erlassentscheidung zu treffen, was mit administrativen Kosten verbunden ist. In Betracht kommt wohl eher eine Erlassentscheidung als Dauerverwaltungsakt, die ab einem bestimmten Erhebungszeitraum gilt und Folgezeiträume umfasst. Denkbar ist aber auch ein Verwaltungsakt, der eine Erlassentscheidung für einen bestimmten, mehrjährigen Zeitraum trifft (bspw. drei Jahre).
II. Mitwirkungspflicht und Änderungsanzeige
Rz. 41
Die verfahrensrechtliche Vereinfachung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 GrStG ist verbunden mit einer Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen. Fallen die maßgeblichen Voraussetzungen für den Erlass weg oder ändert sich der Umfang des Grundsteuererlasses, ist der Steuerpflichtige nach § 35 Abs. 3 Satz 2 GrStG zur Anzeige verpflichtet. Das setzt eine stetige Beobachtung der maßgeblichen Voraussetzungen (Monitoring als Tax Compliance Maßnahme) voraus. Eine Verpflichtung zur Anzeige liegt nur vor, wenn der Steuerpflichtige erkennt bzw. erkennen kann, dass sich die eigentlichen Erlassvoraussetzungen (besonderes öffentliches Interesse, dauernde Unrentabilität, Kausalität der Denkmalseigenschaft für die Unrentabilität) derartig geändert haben, dass ein Widerruf des Erlassbescheides von der Gemeinde in Betracht gezogen werden könnte.
Rz. 42
In Betracht kommen Abweichungen bei denjenigen Voraussetzungen, auf die die §§ 32–34 GrStG abstellen. So sind Änderungen der Einnahmen und sonstigen Vorteile, der Kosten, die tatsächliche Reinertragsminderung, die Minderung des normalen Rohertrags oder die Minderung der tatsächlichen Ausnutzung des Grundstücks zu nennen. Anzeigepflichtig sind ebenfalls Statusänderungen, bspw. das öffentliche Interesse an der Erhaltung nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 oder die Öffnung der Anlagen nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 GrStG. Die Änderung der maßgeblichen Verhältnisse ist nach § 35 Abs. 3 Satz 3 GrStG innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Änderung anzuzeigen.
III. Folgen der Änderung
Rz. 43
Nach Anzeige des Wegfalls der Erlassvoraussetzungen ist der Erlass für den Zeitraum an zu widerrufen, für den die Erlassvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Der Widerruf des rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes kommt nach § 131 Abs. 2 AO regelmäßig nur mit Wirkung für die Zukunft ("ex nunc") in Betracht. Die Entscheidung bezieht sich stets auf das Kalenderjahr, sodass bei unterjähriger Änderung der maßgebenden Verhältnisse ein Grundsteuererlass für den Erlasszeitraum nicht mehr in Betracht kommt.
Rz. 44– 45
Einstweilen frei.