Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
I. Allgemeines
Rz. 76
Die Beschreibung des Wohnteils ergibt sich aus § 141 Abs. 4 BewG und basiert letztlich auf § 34 Abs. 3 BewG. Danach umfasst der Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft die Gebäude und Gebäudeteile, soweit sie dem Inhaber des Betriebs, den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen und den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen. Es ist nicht erforderlich, dass die Familienangehörigen im Betrieb mitarbeiten.
Rz. 77
Was zu einer Altenteilerwohnung gehört, ergibt sich regelmäßig aus den entsprechenden Vereinbarungen in den jeweiligen Hofübergabeverträgen. Fehlen derartige Vereinbarungen und liegt kein Altenteilsvertrag vor, sind die entsprechenden Wohnungen als Grundvermögen zu behandeln.
Rz. 78
Altenteilerwohnungen müssen nicht in unmittelbarer Nähe zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb liegen, sondern können sich auch in größerer Entfernung zum Betrieb befinden. Die Entfernung zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ist hier grundsätzlich unbedeutend, da Altenteiler nicht mehr in die Betriebsführung eingreifen und folglich auch keine ständige Erreichbarkeit wie beim Betriebsinhaber gesichert sein muss.
Rz. 79
Falls neben dem Betriebsinhaber bzw. Altenteiler und Familienangehörigen auch Hauspersonal nur einzelne Räume zu Wohnzwecken nutzt, rechnen diese Räume zum Wohnteil des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Dies gilt jedoch nicht, wenn ganze Wohnungen dem Hauspersonal überlassen werden. Derartige Wohnungen sind als Betriebswohnungen zu behandeln. Falls Familienangehörigen des Betriebsinhabers ganze Wohnungen überlassen werden und für diese Familienangehörigen Arbeitsverträge wie zwischen fremden Dritten bestehen, sind die von den Familienangehörigen genutzten Wohnungen ebenfalls als Betriebswohnungen zu behandeln.
Rz. 80
Das Aussehen und die Lage eines Wohngebäudes sind grundsätzlich nicht von Bedeutung bei der Zuordnung dieses Gebäudes zum Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür gegeben sind.
Rz. 81– 83
Einstweilen frei.
II. Wohnteil bei größeren Betrieben
Rz. 84
Bei größeren Gütern stellt sich oft die Frage, ob der Eigentümer des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft tatsächlich noch die Leitung des Betriebs innehat oder ob die Leitung einem angestellten Betriebsleiter übertragen worden ist.
Rz. 85
Nur wenn in diesen Fällen der Inhaber des größeren Betriebs diesen tatsächlich selbständig leitet und darüber hinaus die Lage der Wohnung die für die Betriebsleitung erforderliche Anwesenheit im Betrieb ermöglicht, kann davon ausgegangen werden, dass es sich um einen Wohnteil des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft handelt.
Rz. 86
Falls jedoch der größere Betrieb der Land- und Forstwirtschaft durch eine andere Person selbständig verwaltet wird, gehört diese Wohnung nicht zum Wohnteil, sondern zu den Betriebswohnungen. Die Wohnung des Betriebsinhabers ist dann dem Grundvermögen zuzurechnen. Liegen die o.a. Voraussetzungen vor, sind auch Herrenhäuser und Schlösser insoweit als Wohnteil zu behandeln.
Rz. 87– 89
Einstweilen frei.
III. Wohnteil bei Kleinbetrieben
Rz. 90
Auch bei Kleinbetrieben stellt sich die Frage, ob die zu diesen Kleinbetrieben gehörenden Wohnungen der Betriebsinhaber noch dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder dem Grundvermögen zuzurechnen sind. Die Zurechnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen in Form des Wohnteils des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist an eine mehr als nur gelegentliche Tätigkeit im jeweiligen Betrieb gebunden. Diese kann schon bei einem jährlichen Arbeitsaufwand von insgesamt 4 bis 6 Wochen gegeben sein.
Rz. 91
Allerdings sind die Wohngebäude von Nebenerwerbslandwirten dann nicht dem Wohnteil zuzurechnen, wenn das bewirtschaftete Land nicht mehr als 3 000 qm hat. Die Bewertung als Grundvermögen muss hier auch dann erfolgen, wenn ein ausreichender Viehbesatz vorhanden ist. In diesen Fällen geht der BFH davon aus, dass der Hauptzweck des Wohngebäudes darin liegt, dem Wohnbedürfnis des Eigentümers der Nebenerwerbsstelle und seiner Familie zu dienen.
Rz. 92
Bei der Beurteilung, ob eine mehr als nur gelegentliche Tätigkeit ausgeübt wird, ist die Art der Nut...