Rz. 112
Der für das Gebäude auf fremdem Grund und Boden und den dazugehörigen belasteten Grund und Boden nach § 262 Satz 1 BewG ermittelte Gesamtwert wird gemäß § 262 Satz 2 BewG – abweichend von der bisherigen Bewertungssystematik der Einheitsbewertung – allein dem zivilrechtlichen Eigentümer des Grund und Bodens zugerechnet. Ihm gegenüber ergeht der Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert, A 262 Abs. 3 AEBewGrSt. Er ist auch alleiniger Schuldner der Grundsteuer (§ 10 Abs. 1 GrStG; s. die Kommentierung dort; s. Rz. 122).
Rz. 113
Hintergrund der Regelung ist, dass der Eigentümer des belasteten Grund und Bodens trotz abweichender wirtschaftlicher Vereinbarung grundsätzlich auch zivilrechtlich Eigentümer des Gebäudes ist (Ausnahme: das Gebäude stellt zivilrechtlich einen Scheinbestandteil i.S.d. § 95 BGB dar). Er ist somit Steuerschuldner für das belastete Grundstück. Maßgeblich für die Regelung dürfte auch gewesen sein, dass der Eigentümer des belasteten Grund und Bodens bzw. Grundstücks auf einfachem Weg aufgrund amtlicher Grundstücksinformationen im automatisierten Verfahren ermittelt werden kann.
Rz. 114
Dem Eigentümer des belasteten Grund und Bodens wird somit neben dem Wert des belasteten Grund und Bodens auch der Gebäudewert (Gebäude auf fremdem Grund und Boden) – bei späteren (Haupt-)Feststellungen ggf. noch eine Wertsteigerung des Gebäudes durch bauliche Änderungen – zugerechnet, obwohl ihm das Gebäude auf fremdem Grund und Boden gar nicht gehört. Auf der anderen Seite ist festzuhalten, dass weder das Recht auf den Pachtzins noch die Verpflichtung zur Zahlung des Pachtzinses bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt werden. Diese Vereinfachungen dürfte der unkomplizierten Bewertung im typisierten Verfahren der Grundsteuer geschuldet sein. Vor diesem Hintergrund und den Ausführungen unter Rz. 115–116 erscheint die Regelung vertretbar.
Rz. 115
Die vorstehende Zurechnung führt im Ergebnis zu keiner tatsächlichen Belastungsverschiebung, wenn nach den üblichen vertraglichen Vereinbarungen die Grundsteuer schon bisher auf den Eigentümer des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden abgewälzt wurde. Wer die Grundsteuer allerdings endgültig tragen soll, unterliegt der Privatautonomie.
Rz. 116
Da der Grundsteuerwert des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden einschließlich des dazugehörigen belasteten Grund und Bodens allein dem zivilrechtlichen Eigentümer des Grund und Bodens zugerechnet wird, ist er folgerichtig nach § 228 Abs. 3 Nr. 3 BewG verpflichtet, die Feststellungserklärung für die Ermittlung des Grundsteuerwerts abzugeben. Gleichwohl hat der Eigentümer oder der wirtschaftliche Eigentümer des Gebäudes an der Erklärung mitzuwirken (vgl. A 262 Abs. 4 AEBewGrSt), da im Einzelfall nicht auszuschließen ist, dass bestimmte Tatsachen nur von ihm erlangt werden können. Dies könnte beispielsweise die Wohnfläche oder Brutto-Grundfläche des Gebäudes betreffen. Vgl. hierzu die Ausführungen zu Rz. 97 sowie die Kommentierung zu § 228 BewG.
Rz. 117– 120
Einstweilen frei.