Rz. 31
[Autor/Stand] Vergleichbar dem Ertragswertverfahren sind beim Sachwertverfahren Sachverhalte denkbar, bei denen eine Verkürzung der Lebensdauer eines Gebäudes infolge nicht behebbarer Baumängel (s. § 86 BewG Rz. 106) mit einem Abschlag wegen behebbarer Baumängel und Bauschäden zusammentreffen kann (s. § 82 BewG Rz. 136 ff.). Nach der Finanzverwaltung[2] ist bei einer solchen Konstellation zunächst die Wertminderung wegen Alters (§ 86 BewG) vorzunehmen. Anschließend ist von dem dann noch verbleibenden Wert der Abschlag wegen noch nicht berücksichtigter Schäden nach § 87 BewG durchzuführen.
Rz. 32
Beispiel zum Zusammentreffen von Abschlägen nach § 86 BewG/§ 87 BewG
Sachverhalt:
Ein Gebäude mit einer gewöhnlichen Lebensdauer von 100 Jahren und einem Alter von 40 Jahren im Hauptfeststellungszeitpunkt muss infolge eines nicht behebbaren Bergschadens in 10 Jahren abgebrochen werden. Darüber hinaus liegt ein behebbarer Bauschaden von 20 % vor.
Der Gebäudenormalherstellungswert beträgt 100.000 DM.
Berechnung
1. Wertminderung wegen Alters
Tatsächliche Lebensdauer
(Alter + tatsächliche Restlebensdauer = 40 Jahre + 10 Jahre) | 50 Jahre |
⇔ Jährlicher Wertminderungssatz 100/50: | 2 % |
⇔ Wertminderung wegen Alters insgesamt = 40 × 2 %: | 80 % |
2. Wertminderung wegen Bauschadens
Der Gebäudenormalherstellungswert ist um den Prozentsatz der Wertminderung wegen Alters zu kürzen. Der verbleibende Wert ist anschließend um weitere 20 % wegen des festgestellten behebbaren Bauschadens zu mindern.
3. Berechnung Wert des Gebäudes aus Wertminderungen nach 1. und 2.
DM | ||
---|---|---|
Normalherstellungswert. | 100.000 | |
./. Wertminderung wg. Alters | 80.000 | |
= Wert vor Wertminderung wg. Bauschadens | 20.000 | |
./. Wertminderung wg. Bauschadens (20 % von 20.000 DM) | 4.000 | |
Wert Gebäude | 16.000 |
Rz. 33
[Autor/Stand] Ein Abschlag vom Gebäudesachwert wegen wirtschaftlicher Überalterung kann nach § 88 Abs. 2 BewG vorgenommen werden. Dabei bemisst sich der Abschlag nach einem Hundertsatz des Gebäudenormalherstellungswerts. Diese Vorgabe gilt aber nur für solche Fälle, in denen Abschläge wegen baulicher Mängel oder Schäden nach § 87 BewG nicht in Betracht kommen. Eine abweichende Behandlung dazu ist in den Fällen erforderlich, wenn zusätzlich auch ein Abschlag nach § 87 BewG zu gewähren ist. In diesem Fall eines Zusammentreffens von Abschlägen nach §§ 87, 88 BewG ist der Abschlag wegen wirtschaftlicher Überalterung um den Betrag zu kürzen, der sich nach Anwendung des Hundertsatzes für den Abschlag nach § 87 BewG auf den Gebäudenormalherstellungswert ergeben hat (vgl. dazu Beispiel § 88 BewG Rz. 128).[4]
Rz. 34– 40
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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