Rz. 189

[Autor/Stand] Trägt jemand – der Dritte – Kosten im Interesse einer anderen Person, spricht man von Drittaufwand. Die mit diesem Begriff verbundene Problematik betrifft primär das Ertragsteuerrecht: Kann derjenige, dem solche Ausgaben nützlich sind, sie wie eigene Aufwendungen steuermindernd geltend machen?[2] Die leider unterschiedlichen Antworten hängen davon ab, ob der Steuerpflichtige beschenkt wurde oder nicht: Zuschüsse Dritter sind regelmäßig neutral zu behandeln.[3] Geschenktes Geld darf aber durchaus aufwandswirksam für Einkunftserzielungszwecke eingesetzt werden, weil die Herkunft der Mittel egal sein soll.[4] Eigene Anschaffungs-/Herstellungskosten entstehen dem Erwerber grundsätzlich nicht, soweit er ein Wirtschaftsgut unentgeltlich erwirbt (s. Anm. 124). Hat er jedoch Aktien (teil-)unentgeltlich als Arbeitnehmer oder als Aktionär sog. Bonusaktien und deshalb einkommensteuerpflichtig erworben,[5] mindert ihr Kurswert einen späteren Veräußerungsgewinn nach § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG).[6]

 

Rz. 190

[Autor/Stand] Einschlägige Sachverhalte sind deshalb ebenso schenkungsteuerlich relevant. Im Schenkungsteuerrecht gilt jedoch nicht die wirtschaftliche, sondern eine rein zivilrechtliche Betrachtungsweise (Anm. 12, 55, 149, 169). Nimmt der Dritte/Schenker dem Bedachten nützliche Aufwendungen vor, ist auch hier zu differenzieren zwischen unterschiedlichen Fallgruppen.[8]

  • Die Zahlungen/Leistungen erfolgen unter Abkürzung des Zahlungs-/Leistungswegs. Hierbei muss der Schenker stets eine Verbindlichkeit des Erwerbers tilgen, der daher – in Gestalt der Schuldbefreiung – nur bereichert ist, wenn er seinerseits dem Empfänger gegenüber leistungspflichtig war (s. Anm. 179–183); eine unverzichtbare Voraussetzung, die auch durch enge persönliche Beziehungen zwischen dem Dritten und dem/n angeblich Bedachten nicht ersetzt werden kann.[9]
  • Von einer Abkürzung des Vertragswegs spricht man, wenn der Dritte/Schenker eine eigene vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Zahlungs-/Leistungsempfänger erfüllt. Zivilrechtlich wird hier das Vermögen des Bedachten nur tangiert, wenn ihn seinerseits eine Verpflichtung zum Aufwendungsersatz nach §§ 683, 670 BGB trifft. In diesem Fall erhält er bei vorzeitigem Ersatzverzicht einen Geldzuschuss,[10] bei späterem Schulderlass wird er in Gestalt der Schuldbefreiung bereichert (s. Anm. 30).[11]
  • Bei (teil)unentgeltlicher Nutzungsüberlassung (Arbeitnehmergestellung, Darlehensgewährung) stellt der Dritte/Schenker eigenes Vermögen dem Bedachten zur Verfügung, der bereits hierdurch in Gestalt einer Aufwandsersparnis bereichert wird. Maßgebend ist regelmäßig das übliche Entgelt, das der Begünstigte normalerweise hätte zahlen müssen; die tatsächlichen Aufwendungen des Dritten spielen dabei keine Rolle (s. Anm. 41–45).
  • Zweckgerichtete Zuwendungen: Dient der Aufwand des Dritten/Schenkers angeblich dem Erwerb, der Erhaltung oder der Wertverbesserung des Vermögen des Bedachten (s. Anm. 123 f.), kann eine Abgrenzung zwischen einer mittelbaren Schenkung des betroffenen Vermögensgegenstands und/oder einer stattdessen anzunehmenden Geldschenkung nötig sein (s. Anm. 123 f.).
 

Rz. 191

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.01.2016
[2] Hey in Tipke/Lang, Steuerrecht22, § 8 Rz. 223–227; Kreft in Herrmann/Heuer/Raupach, § 9 EStG Anm. 43.
[3] R 6.5 Abs. 1–4/H 6.5, R 21.5 Abs. 1–4/H 21.5 EStR/H 2012.
[4] Kreft in Herrmann/Heuer/Raupach, § 9 EStG Anm. 40 (Mittelherkunft).
[6] BFH v. 20.6.2001 – VI R 105/99, BStBl. II 2001, 689 (ohne Begründung); FinMin. NRW v. 27.3.2003 – S 2332 - 109 - V B 3, DB 2003, 747.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.01.2016
[9] So noch die Finanzverwaltung in R 18 Abs. 3, 4 ErbStR 2003; aufgehoben durch Ländererlasse v. 20.10.2010, BStBl. I 2010, 1207 = ErbStB 2011, 10 m. Komm. Hartmann.
[11] Dies muss auch ertragsteuerlich beachtet werden; BFH v. 31.5.2005 – X R 36/02, BStBl. II 2005, 707; Hartmann, ErbStB 2006, 39 = Komm. zu BFH v. 15.11.2005 – IX R 25/03, BFH/NV 2006, 418.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.01.2016

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