Rz. 110
[Autor/Stand] Bei völligem Fehlen einer Gegenleistung kommt es auf ein besonderes Näheverhältnis zwischen den Beteiligten nicht an. Derartige personenbezogene Beziehungen beeinflussen grundsätzlich nur die Höhe der anfallenden Erbschaft-/Schenkungsteuer (§§ 15–19a ErbStG) und ermöglichen daher regelmäßig keinen zwingenden Schluss auf die Steuerbarkeit eines Bereicherungsvorgangs.[2] Ein Angehörigenverhältnis zwischen Schenker und Erwerber mag deshalb zwar im Zweifel – insbesondere bei gemischten und/oder verdeckten Schenkungen – den Ausschlag für die Bejahung der Freigebigkeit geben.[3] Doch allein die Tatsache einer fehlenden Verwandtschaft hindert die Annahme der Freigebigkeit nicht;[4] auf eine entsprechende Lebenserfahrung kann man sich nicht berufen.[5] Und im Übrigen gilt der Satz des I. BFH-Senats[6]: "Unterstellungen sind ... nicht geeignet, einen steuerbegründenden Sachverhalt zu widerlegen.", selbstverständlich auch im Schenkungsteuerrecht;[7] dies hat II. BFH-Senat einst mit der Ablehnung der Übertragbarkeit ertragsteuerrechtlicher Fiktionen ausdrücklich bestätigt.[8]
Rz. 111
[Autor/Stand] Der Schluss gegen die Schenkungsteuerbarkeit mag nicht unvertretbar sein, wenn im Rahmen eines möglicherweise teilunentgeltlichen Geschäfts zwischen einander fremden Personen die Wertdifferenz der beiderseitigen Leistungen nur gering erscheint.[10] Er ist allerdings nicht gerechtfertigt, wenn der Wertunterschied besonders deutlich ausfällt (s. Rz. 114),[11] ein Partner nachträglich auf die ihm zustehende Gegenleistung verzichtet[12] oder nicht geschuldete "Gegenleistungen" erbringt.[13] Bei von vornherein objektiv unentgeltlichen Leistungen – und erst recht[14] bei einseitiger Zuwendung wertvoller Vermögensgegenstände[15] oder hoher Geldbeträge[16] – muss konsequent das Gleiche gelten.[17] Im Übrigen kann auch zwischen nicht verwandten Personen aus vielfältigen Gründen ein besonderes Näheverhältnis bestehen.[18] Nicht ohne Grund weist daher die Finanzverwaltung darauf hin, dass auch Schenkungen zwischen fremden Personen grundsätzlich schenkungsteuerbar sind.[19]
Rz. 112
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen