Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 60
§ 266 Abs. 4 BewG regelt eine klarstellende Aufhebung von Bescheiden, bei der für Zwecke der Grundsteuer die Einheitsbewertung maßgebend war. Die Regelung ist klarstellend, weil das Bundesverfassungsgericht in Nummer 4 des Tenors seines Urteils vom 18.4.2018 bestimmt, dass für Kalenderjahre nach Ablauf der Fortgeltungsfristen auch auf bereits bestandskräftige Bescheide, die auf den als verfassungswidrig festgestellten Bestimmungen des Bewertungsgesetzes beruhen, keine Belastungen mehr gestützt werden dürfen. Da nach § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 i.V.m. § 13 Nr. 8a und 11 BVerfGG der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.4.2018 zur Grundsteuer Gesetzeskraft zukommt, wäre die der Regelung des § 266 Abs. 4 nicht zwingend erforderlich gewesen. Dennoch trägt sie zur Rechtsklarheit bei.
Rz. 61
Die erstmalige Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes richtet sich nach § 266 BewG. Danach wird die erste Hauptfeststellung für Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 für die Hauptveranlagung auf den 1.1.2025 durchgeführt. Somit regelt die Vorschrift nur den Hauptfeststellungszeitpunkt. Die Regelung des Zeitpunkts der Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge richtet sich dagegen nach § 36 GrStG .
Rz. 62
Dennoch hebt § 266 Abs. 4 BewG klarstellend kraft Gesetzes die Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide und Grundsteuerbescheide, die vor dem 1.1.2025 erlassen wurden und soweit sie auf den §§ 19, 20, 21, 22, 23, 27, 76, 79 Abs. 5, 93 Abs. 1 Satz 2 BewG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes i.d.F. des Artikels 2 des Gesetzes vom 22.7.1970 (BGBl. I 1970, 1118) beruhen, zum 31.12.2024 mit Wirkung für die Zukunft auf. Das bedeutet, mit § 266 Abs. 4 BewG werden nicht nur Einheitswertbescheide, sondern auch Grundsteuermessbescheide und Grundsteuerbescheide, die vor dem 1.1.2025 erlassen wurden, kraft Gesetzes zum 31.12.2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben, soweit sie auf den Rechtsgrundlagen der Einheitsbewertung beruhen.
Rz. 63
Für die Einheitswertbescheide ist das – klarstellend – nachvollziehbar. Eine förmliche Aufhebung ist daher nicht erforderlich. Allerdings erscheint es aus systematischen Gründen zumindest bemerkenswert, dass nach § 266 Abs. 4 BewG auch "Grundsteuermessbescheide" und "Grundsteuerbescheide" aufgehoben werden. Insoweit wäre eine Vorschrift innerhalb der Rechtsnorm des Grundsteuergesetzes naheliegend gewesen.
Rz. 64
Die mit § 266 Abs. 4 Satz 1 BewG geregelte Aufhebung von Bescheiden, bei der für Zwecke der Grundsteuer die Einheitsbewertung maßgebend war, bezieht sich lediglich auf das Grundvermögen. Jedoch muss die Aufhebung auch Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide und Grundsteuerbescheide betreffen, die sich auf das land- und forstwirtschaftliche Vermögen beziehen, wenn sie vor dem 1.1.2025 erlassen wurden. Mit der Ergänzung des § 266 Abs. 4 BewG durch Art. 1 Nr. 10 GrStRefUG v. 16.7.2021 ist dies gewährleistet.
Rz. 65
Mit Art. 7 Nr. 4 Buchst. a FoStoG v. 3.6.2021 stellt der Gesetzgeber sicher, dass die bisherigen Regelungen der Einheitsbewertung bis einschließlich des Kalenderjahrs 2024 weiter anzuwenden sind. Dies ergibt sich jedoch bereits aus den Regelungsinhalten der §§ 265 und 266 BewG, sodass es sich insoweit um eine klarstellende Regelung handelt.
Rz. 66– 67
Einstweilen frei.