Rz. 21

[Autor/Stand] Die Bildung des Bewertungsbeirats obliegt dem Bundesministerium für Finanzen. Es beruft die nichtbeamteten Mitglieder der einzelnen Abteilungen auf Vorschlag der obersten Finanzbehörden der Länder im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (§ 64 Abs. 3 Satz 1 BewG). Durch das Vorschlagsrecht der obersten Finanzbehörden der Länder wird dem staatlichen Aufbau der Bundesrepublik Genüge getan. Einen formellen Bildungsakt sieht das Gesetz jedoch nicht vor. Personelle Veränderungen im Bewertungsbeirat werden regelmäßig im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.[2]

 

Rz. 22

[Autor/Stand] Die Berufung der ordentlichen Mitglieder des Bewertungsbeirates erfolgt auf unbestimmte Zeit. I.d.R. dauert die Mitgliedschaft bis zur freiwilligen Aufgabe des Amtes. In besonderen Fällen kann die Berufung allerdings auch mit Zustimmung der obersten Finanzbehörden der Länder durch das Bundesministerium der Finanzen zurückgenommen werden (§ 64 Abs. 3 Satz 2 BewG). Scheidet ein Mitglied aus dem Bewertungsbeirat aus, so ist ein neues Mitglied zu berufen, damit die Sollstärke jeweils erreicht wird.

 

Rz. 23

[Autor/Stand] Die Berufung weiterer Mitglieder des Bewertungsbeirates nach § 64 Abs. 2 BewG kann ohne ausdrückliche Erwähnung im Gesetz auf eine bestimmte Zeit oder für eine bestimmte Aufgabe erfolgen. Unter der Geltung des vorläufigen Bewertungsbeirates war diese Besonderheit ausdrücklich im § 2 des Gesetzes über die Bildung eines vorläufigen Bewertungsbeirates geregelt.

 

Rz. 24

[Autor/Stand] Als Mitglieder des Bewertungsbeirats sollen nur sachkundige Personen, also geeignete und unparteiische Fachleute berufen werden. Bei der Auswahl sollten dabei nur Personen bedacht werden, deren Sachkunde und Unparteilichkeit außer Zweifel steht. Die obersten Finanzbehörden der Länder stützen sich für ihre Vorschläge i.d.R. auf die Berufsorganisationen der Land- und Forstwirtschaft. Eine formelle Beteiligung dieser Verbände ist allerdings im Gesetz nicht vorgesehen, da allein die fachliche Qualifikation des zu berufenden Mitgliedes ausschlaggebend ist.

 

Rz. 25– 27

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[2] Vgl. z.B. BStBl. I 2006, 354.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020

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