I. Überblick
Rz. 371
Die Grundsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 4 GrStG enthält zwei Befreiungstatbestände, die jeweils unabhängig voneinander auf unterschiedlichen rechtlichen Voraussetzungen beruhen. Die beiden Tatbestandsalternativen enthalten damit keine Anknüpfung an gemeinsame allgemeine Tatbestandsmerkmale.
Rz. 372
Die Gesetzesbegründung führt zu § 4 Nr. 4 GrStG aus:
"... Grundbesitz von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, der für hoheitliche Zwecke benutzt wird, ist bereits nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Entwurfs befreit. Dies gilt auch für die Einrichtungen der Wasser- und Bodenverbände. Für sie ist eine besondere Befreiungsvorschrift aber deshalb erforderlich, weil hier u. U. ein Betrieb gewerblicher Art im Sinne des Körperschaftsteuerrechts gegeben sein kann, der nicht unter die zuvor genannte Befreiungsvorschrift fällt. Außerdem sollen auch die staatlich unter Schau gestellten Privatdeiche weiterhin befreit bleiben. Die bisherige Rechtslage wird insoweit unverändert übernommen ..."
Rz. 373– 380
Einstweilen frei.
II. Im Interesse der Ordnung und Verbesserung der Wasser- und Bodenverhältnisse unterhaltenen Einrichtungen öffentlich-rechtlicher Wasser- und Bodenverbände (Nr. 4 Alt. 1)
1. Überblick
Rz. 381
Eine Befreiung von der Grundsteuerpflicht nach § 4 Nr. 4 Alt. 1 GrStG hängt von zwei Voraussetzungen ab:
- Unterhaltung des Grundbesitzes bzw. der Einrichtung im Interesse der Ordnung und Verbesserung der Wasser- und Bodenverhältnisse (Objektive Voraussetzung)
- Zuordnung des Grundbesitzes zu einem öffentlich-rechtlichen Wasser- und Bodenverband (Subjektive Voraussetzung)
Rz. 382– 390
Einstweilen frei.
2. Einrichtungen
Rz. 391
Nach § 4 Nr. 4 Alt. 1 GrStG sind die im Interesse der Ordnung und Verbesserung der Wasser- und Bodenverhältnisse unterhaltenen Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Wasser- und Bodenverbände von der Grundsteuer befreit. Derartige Einrichtungen sind Anlagen, die die Förderung eines der Allgemeinheit unmittelbar dienenden finalen Zwecks dadurch verfolgen, dass sie Wasserabflüsse regeln oder Wasserverhältnisse ordnen und verbessern. Herkömmlicherweise fallen darunter insb. Dämme, Deiche, Uferböschungen, Ent- und Bewässerungsanlagen, Kläranlagen, Talsperren.
Rz. 392
Unter einer Einrichtung i.S.d. § 4 Nr. 4 Alt. 1 GrStG ist nicht ausschließlich ein nur durch menschliche Tätigkeit geschaffenes Werk zu verstehen. Vielmehr kann auch eine durch das Zusammenwirken der Kräfte der Natur und des Menschen entstandene Sache eine solche Einrichtung darstellen, z.B. Deichvorland. In jedem Fall müssen Maßnahmen von Menschen zumindest an der Entstehung der Einrichtung mitgewirkt haben, um eine Sache zur Einrichtung i.S.d. § 4 Nr. 4 Alt. 1 GrStG zu machen. Im Einzelfall kann das Erfordernis bestehen, diese Mitwirkung durch ein Gutachten feststellen zu lassen.
Rz. 393
Als Einrichtung i.S.d. § 4 Nr. 4 Alt. 1 GrStG kann auch ein Waldgrundstück angesehen werden, auf dem sich eine Wasseraufbereitungsanlage zur Beschaffung von Trinkwasser befindet. Zwar stellt ein Wald selbst, auch wenn bei seiner Entstehung und Erhaltung der Mensch mitgewirkt hat, nicht für sich genommen eine übliche Einrichtung in ihrem Wortsinn dar. Allerdings ist bei einer Wasseraufbereitungsanlage eine Einrichtung i.S.d. § 4 Nr. 4 Alt. 1 GrStG auch dann gegeben, wenn erst durch das Zusammenwirken der Kräfte der Natur und des Menschen eine Sache im Interesse der Ordnung bzw. Verbesserung der Wasser- und Bodenverhältnisse geschaffen wird. Das gleiche kann für eine schon von Natur aus vorhandene Geländegestaltung, wie z.B. bei Uferböschungen, in Betracht kommen, wenn sie erst durch Maßnahmen des Menschen ihre maßgebliche Bedeutung für eine Ordnung bzw. Verbesserung der Wasser- und Bodenverhältnisse erhält.
Rz. 394
Deichvorland kann eine Einrichtung gemäß § 4 Nr. 4 Alt. 1 GrStG darstellen, wenn es durch Landgewinnungsmaßnahmen in seiner Ausdehnung, Höhe und Festigkeit geschaffen und ihm seine dauerhafte Schutzfunktion und Nutzbarkeit verliehen wurde. Im Einzelfall kann dies durch den Bau von Lahnungen (sog. Schlengen) und durch umfangreiche Grabungen (sog. Schlötungsarbeiten) geschehen.
Rz. 395
Sofern sich keine Anlagen auf dem Grundstück befinden, kann auch nicht von einer Einrichtung i.S.d. § 4 Nr. 4 Alt. 1 GrStG ausgegangen werden. Das Bestehen einer Anlage ist damit konstitutive Voraussetzung für die Gewährung einer Befreiung. Die bloße Absicht, das Grundstück einem steuerbegünstigten Zweck zuzuführen, gestattet es nicht, die Steuerbefreiung schon vor Erreichung dieses Zwecks anzunehmen, vgl. § 7 GrStG.
Rz. 396– 410
Einstweilen frei.