Rz. 90
Die Feststellungsfrist beträgt bei der Grundsteuerbewertung gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V m. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO grds. vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die Nachfeststellung vorzunehmen ist. Ist nach § 228 BewG eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des Grundsteuerwerts abzugeben, beginnt die Feststellungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, auf dessen Beginn die Nachfeststellung vorzunehmen ist (§ 181 Abs. 3 Satz 1 und 2 AO [n.F.]). Ferner wird durch § 181 Abs. 4 AO geregelt, dass in den Fällen des § 181 Abs. 3 AO die Feststellungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs beginnt, auf dessen Beginn der Grundsteuerwert erstmals steuerlich anzuwenden ist.
Rz. 91
Für den Steuerpflichtigen besteht nach § 228 Abs. 2 Satz 1 BewG eine Anzeigepflicht, wenn eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eintritt, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, die Vermögensart oder die Grundstücksart auswirkt oder zu einer erstmaligen Feststellung des Grundsteuerwerts führen kann. Letztere Alternative gilt insb. für den Wegfall einer bisherigen Grundsteuerbefreiung. Die Frist für die Abgabe dieser Anzeige beträgt einen Monat und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, § 228 Abs. 2 Satz 3 BewG. Fristende ist somit regelmäßig der 31.1. des Folgejahres. Die Anzeige ist gemäß § 228 Abs. 5 BewG eine Steuererklärung i.S.d. Abgabenordnung. Vgl. hierzu die Kommentierung zu § 228 BewG.
Rz. 92
Kommt der Steuerpflichtige der obigen Anzeigepflicht nicht nach, kann insb. in den Fällen des Wegfalls einer Steuerbefreiung und der damit verbundenen eintretenden Steuerpflicht eine leichtfertige Steuerverkürzung oder eine Steuerhinterziehung i.S.d. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO vorliegen. In diesen Fällen verlängert sich die Feststellungsfrist auf 5 bzw. 10 Jahre (§ 181 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Eine Steuerhinterziehung begeht u.a., wer den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht (z.B. nicht den Wegfall der Gemeinnützigkeit mitteilt) und dadurch Steuern verkürzt, § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO. Ob eine Steuerhinterziehung i.S.d. § 370 AO vorliegt, ist im Wesentlichen Tatfrage (Einzelfallentscheidung).
Rz. 93
Eine Nachfeststellung kann nach § 181 Abs. 5 AO auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist vorgenommen werden, wenn sie für die Grundsteuer von Bedeutung ist und deren Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Auf die eingeschränkte Wirkung einer solchen Nachfeststellung ist vom Lagefinanzamt in dem Feststellungsbescheid gemäß § 181 Abs. 5 Satz 2 AO besonders hinzuweisen.