Rz. 70

[Autor/Stand] Der Wert ausländischen Vermögens wird nicht gesondert festgestellt (§ 151 Abs. 4 BewG). Das für die Festsetzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständige Finanzamt muss die Werte von Vermögensgegenständen im Ausland im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuerveranlagung als unselbständige Besteuerungsgrundlagen eigenständig ermitteln. Einwendungen dagegen sind im Rahmen des Einspruchs (§ 348 AO) und ggf. durch Anfechtungsklage gegen den Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerbescheid zu erheben.

 

Rz. 71

[Autor/Stand] § 151 Abs. 4 BewG beruht darauf, dass ausländisches Vermögen nicht nach den Vorschriften über die Bewertung für das Inlandsvermögen bewertet wird. Vielmehr ist hier generell der gemeine Wert vorgesehen, und zwar auch für ausländischen Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen (§ 12 Abs. 6 ErbStG). Für die Rechtslage bis 2008 verstieß die unterschiedliche Bewertung ausländischen und inländischen Vermögens gegen die europarechtlich garantierte Kapitalverkehrsfreiheit (jetzt Art. 63 AEUV). Dies folgt aus dem Urteil des EuGH in der Rechtssache "Jäger"[3] zu einem Sachverhalt, in dem land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu besteuern war. Der BFH hatte dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Bewertung des ausländischen Vermögens mit dem gemeinen Wert europarechtswidrig ist, wenn vergleichbares inländisches Vermögen deutlich niedriger bewertet wird.[4] Seit 2009 sind auch inländischen Vermögenswerte mit dem gemeinen Wert zu bewerten, so dass damit – zumindest theoretisch – die europarechtswidrige Rechtslage beseitigt ist.[5]

 

Rz. 72– 74

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.04.2024
[3] EuGH v. 17.1.2008, C-256/06, ZEV 2008, 87; Einzelheiten zur Anwendung der Kapitalverkehrsfreiheit im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht vgl. Deimel in von Oertzen/Loose2, § 2 ErbStG Rz. 105.
[5] Halaczinsky in Rössler/Troll, § 151 BewG Rz. 46.
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.04.2024

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