Rz. 58
Den Neuveranlagungen nach § 17 Abs. 1 und 2 GrStG werden nach § 17 Abs. 3 Satz 1 GrStG die Verhältnisse im Neuveranlagungszeitpunkt zugrunde gelegt.
I. Infolge Fortschreibung nach § 222 BewG
Rz. 59
In den Fällen des § 17 Abs. 1 GrStG, also einer Neuveranlagung infolge einer Fortschreibung nach § 222 BewG (vgl. Rz. 17 ff.), ist der Neuveranlagungszeitpunkt nach § 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GrStG der Beginn des Kalenderjahres, auf den die Fortschreibung durchgeführt wird (vgl. dazu auch das Schaubild zu Rz. 11). Somit können Änderungen, die im Laufe eines Kalenderjahres eintreten, immer erst auf den 1.1. des folgenden Kalenderjahres im Rahmen einer Neuveranlagung berücksichtigt werden. Dieser Zeitpunkt ist mit dem Feststellungszeitpunkt des zugrunde liegenden Grundsteuerwerts nach § 222 Abs. 4 BewG identisch. Das Lagefinanzamt erteilt über die Neuveranlagung einen neuen Grundsteuermessbescheid, der in der Praxis regelmäßig zusammen mit dem Feststellungsbescheid über die Fortschreibung nach § 222 BewG ergeht.
Rz. 60
Es ist denkbar, dass die Fortschreibung des Grundsteuerwerts auf einen zurückliegenden Zeitpunkt erfolgt. Das würde dann auch für die Neuveranlagung nach § 17 Abs. 1 GrStG gelten. Grenzen findet dies allerdings im Ablauf der Feststellungsfrist nach §§ 169 ff. AO. Die Feststellung kann beispielsweise nicht mehr für Kalenderjahre ergehen, in denen die Grundsteuer bereits verjährt ist. Sofern für die Grundsteuer die Festsetzungsfrist aber noch nicht abgelaufen und die Steuer noch nicht verjährt ist (§ 181 Abs. 5 AO), kann die Feststellung und in der Folge auch die Neuveranlagung noch durchgeführt werden. Auf die eingeschränkte Wirkung einer solchen Feststellung bzw. Festsetzung ist in dem jeweiligen Bescheid gemäß § 181 Abs. 5 Satz 2 AO besonders hinzuweisen.
Rz. 61– 63
Einstweilen frei.
II. Ohne Fortschreibung nach § 222 BewG
Rz. 64
Bei einer Neuveranlagung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 GrStG, d.h. ohne Fortschreibung nach § 222 BewG (vgl. Rz. 30 ff.), ist der Neuveranlagungszeitpunkt gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 2 GrStG der Beginn des Kalenderjahres, auf den sich erstmals ein abweichender Grundsteuermessbetrag ergibt. Vgl. dazu auch das Schaubild zu Rz. 11.
Rz. 65
Wie bei einer Neuveranlagung infolge einer Fortschreibung nach § 222 BewG kann die Neuveranlagung ohne vorausgehende Fortschreibung nach § 222 BewG auf einen zurückliegenden Zeitpunkt erfolgen (vgl. hierzu auch Rz. 60). Allerdings wird auch in diesen Fällen durch den Ablauf der Festsetzungsfrist nach §§ 169 ff. AO eine Grenze gesetzt. Die rückwirkende Neuveranlagung kann beispielsweise nur für die Kalenderjahre ergehen, in denen die Grundsteuer noch nicht verjährt ist, d.h. maximal auf den 1.1. des Kalenderjahres, das vier Jahre vor dem laufenden Kalenderjahr liegt, in dem der Bescheid über die Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags ergeht. Somit könnte beispielsweise im Jahr 2030 noch eine Neuveranlagung auf den 1.1.2026 durchgeführt werden.
Rz. 66
Ist die Festsetzungsfrist für das Kalenderjahr, auf dessen Beginn die Neuveranlagung eigentlich erfolgen müsste, bereits abgelaufen, kann eine rückwirkende Neuveranlagung frühestens auf den Beginn des Kalenderjahres durchgeführt werden, für das die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Aufgrund der entsprechenden Anwendung des § 16 Abs. 3 GrStG ist in diesen Fällen auf die Verhältnisse vom eigentlichen (bereits verjährten) Neuveranlagungszeitpunkt abzustellen. Vgl. dazu auch die Kommentierung zu § 16 GrStG Rz. 80.
Rz. 67– 69
Einstweilen frei.
III. Zur Beseitigung eines Fehlers
Rz. 70
In den Fällen des § 17 Abs. 2 Nr. 2 GrStG, d.h. bei einer Neuveranlagung zur Beseitigung eines Fehlers, ist der Neuveranlagungszeitpunkt gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 3 GrStG der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Fehler dem Lagefinanzamt bekannt wird. Bei einer Erhöhung des Steuermessbetrags ist dies jedoch frühestens der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Bescheid über den Grundsteuermessbetrag erteilt wird. Vgl. dazu auch das Schaubild zu Rz. 11.
Rz. 71
Bei einer fehlerbeseitigenden Neuveranlagung ist daher zu unterscheiden, ob es sich um eine Korrektur zu Gunsten oder zu Ungunsten des Steuerpflichtigen handelt. Während Korrekturen zu Gunsten des Steuerpflichtigen unmittelbar auf den 1.1. des Kalenderjahres erfolgen können, in dem der Fehler in dem vorangegangenen Bescheid über den Grundsteuermessbetrag dem Finanzamt bekannt wird, ist dies bei Korrekturen zu Ungunste...