Rz. 45

[Autor/Stand] Die Zurechnung des Einheitswerts (ab 1.1.2025: Grundsteuerwerts) erfolgt im Grundsteuermessbescheid durch das dafür zuständige Finanzamt. Dieser Bescheid enthält eine bindende Festlegung des Steuerschuldners, von dem die Gemeinde bei der späteren Festsetzung der Grundsteuer nicht abweichen kann. Ist die Zurechnung unzutreffend, muss derjenige, dem das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet wurde, gegen den Grundsteuermessbescheid Einspruch einlegen und ggf. Anfechtungsklage vor dem Finanzgericht erheben. Im Widerspruchsverfahren gegen den Grundsteuerbescheid und ggf. im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht kann er mit Einwendungen gegen die Zurechnung des Steuergegenstandes nicht mehr gehört werden.[2]

 

Rz. 46

[Autor/Stand] Der Inhalt des Grundsteuermessbescheids bindet auch den Rechtsnachfolger.[4] Wird das Grundstück auf einen Rechtsnachfolger übertragen, erfolgt eine Zurechnungsfortschreibung des Einheitswerts (ab 1.1.2025: Grundsteuerwerts). Diese Zurechnungsfortschreibung ist beschränkt auf die Bestimmung des neuen Steuerschuldners i.S.d. § 10 GrStG. Will der neue Eigentümer oder das Finanzamt eine geänderte Steuermesszahl festsetzen, kann dies nur im Rahmen einer Neuveranlagung zur Fehlerbeseitigung erfolgen.[5]

 

Rz. 47

[Autor/Stand] Wendet sich ein Gesamtschuldner i.S.d. § 10 Abs. 3 GrStG (ab 1.1.2025: Abs. 2) gegen die Inanspruchnahme, sind die anderen Gesamtschuldner nicht notwendig beizuladen, weil die Entscheidung ihnen gegenüber nicht einheitlich ergehen muss.[7] Es kann jedoch zweckmäßig sein, die anderen Gesamtschuldner beizuladen.[8]

[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.03.2021
[2] Vgl. z.B. VG Dessau v. 21.2.2001 – 2 A 85/00 DE; VG München v. 20.9.2005 – M 10 S 05.2526; VG Gelsenkirchen v. 19.11.2012 – 5 L 1307/12; VG Neustadt (Weinstraße) v. 17.6.2015 – 1 K 1043/14.NW.
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.03.2021
[8] Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 44 AO Rz. 33.

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