Rz. 26

[Autor/Stand] Nach § 66 Abs. 4 Satz 1 BewG finden die Verhandlungen des Bewertungsbeirates, seiner Abteilungen und Unterabteilungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Dadurch soll die größtmögliche Sachlichkeit bei der Entscheidungsfindung gewährleistet werden. Allerdings leidet darunter auch die Transparenz der Entscheidung, da die einzelnen Argumente für oder wider einer bestimmten Betrachtung nicht allgemein bekannt werden.

 

Rz. 27

[Autor/Stand] Gleichwohl ist es nach Satz 2 der Vorschrift zulässig, Sachverständige an den Sitzungen teilnehmen zu lassen, die nicht Mitglieder des Bewertungsbeirates nach § 64 Abs. 2 BewG sind. Auch diese unterliegen allerdings ebenso wir die geborenen und gewählten Mitglieder des Bewertungsbeirates den strengen Geheimhaltungspflichten des § 64 Abs. 4 BewG (vgl. dazu § 64 BewG Rz. 13).

 

Rz. 28

[Autor/Stand] Die strafrechtlichen Folgen aus der Verletzung der Geheimhaltungspflicht ergeben sich aus § 355 StGB. Nach dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer als Amtsträger oder als gleichgestellte Person (§ 355 Abs. 2 StGB) unbefugt das Steuergeheimnis verletzt. Eine Bestrafung tritt nur auf Antrag des Bundesministeriums der Finanzen oder der Person ein, deren Interessen verletzt sind.

 

Rz. 29

[Autor/Stand] Der Antrag auf Strafverfolgung ist bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Antragsberechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt (§ 77b StGB).

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020

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