I. Entrichtung der Grundsteuer
Rz. 31
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen nach § 47 AO insb. durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225 AO), Aufrechnung (§ 226 AO), Erlass (§§ 163, 227 AO), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232 AO), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.
Rz. 32
Der Steuerschuldner hat die Grundsteuer an die bei der Gemeinde zuständige Kasse zu entrichten. Geldschulden sind Bringschulden. Der Zahlende trägt deshalb bei der Übermittlung oder Überbringung von Zahlungsmitteln nach § 270 BGB i.d.R. die Verlustgefahr.
Rz. 33
Durch Zahlung nach § 47 AO erlischt der abstrakte Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil. Bei Überzahlung erlischt der im Steuerbescheid zu niedrig festgesetzte Steueranspruch in voller Höhe; (bei Gesamtschuldnern auch gegenüber denjenigen, die keine Zahlung geleistet haben.
Rz. 34
Zu unterscheiden ist, ob der Steuerpflichtige durch Hingabe von Zahlungsmitteln (§ 224 Abs. 2 Nr. 1 AO) oder durch Überweisung, durch Einzahlung auf ein Konto der Gemeinde bzw. Einzahlung mit Zahlschein (§ 224 Abs. 2 Nr. 2 AO) zahlt. Maßgebend ist in den Fällen des unbaren Zahlungsverkehrs für den Eintritt der schuldbefreienden Wirkung und – abweichend vom Zivilrecht – der Rechtzeitigkeit der Zahlung der Tag der Gutschrift (nicht der Wertstellung) auf dem Konto der Gemeinde bei einem Kreditinstitut (Bank, Sparkasse), sonst der Tag des Eingangs des Zahlungsmittels bei der Gemeinde, niemals also der Tag der Überweisung, der Lastschrift oder der Absendung von Scheck oder Bargeld.
Rz. 35
Zeitpunkt der Zahlung bei Einzugsermächtigung ist (gleichsam fiktiv) der Fälligkeitstag. Verzögerungen gehen bei der Einziehung also nicht zulasten des Steuerpflichtigen. Es muss jedoch aufgrund der Einzugsermächtigung eine Einziehung des geschuldeten Betrags möglich gewesen sein.
Rz. 36
Schuldet ein Steuerpflichtiger mehrere Beträge und reicht bei freiwilliger Zahlung der gezahlte Betrag nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird die Schuld getilgt, die der Steuerpflichtige bei der Zahlung bestimmt (sog. Tilgungsbestimmung, § 225 Abs. 1 AO). Trifft der Steuerpflichtige keine Bestimmung, so werden mit einer freiwilligen Zahlung, die nicht sämtliche Schulden deckt, zunächst die Geldbußen, sodann nacheinander die Zwangsgelder, die Steuerabzugsbeträge, die übrigen Steuern, die Kosten, die Verspätungszuschläge, die Zinsen und die Säumniszuschläge getilgt. Innerhalb dieser Reihenfolge sind die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit zu ordnen; bei gleichzeitig fällig gewordenen Beträgen und bei den Säumniszuschlägen bestimmt die Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung (§ 225 Abs. 2 AO).
Rz. 37– 39
Einstweilen frei.
II. Aufrechnung
Rz. 40
Denkbar ist, dass dem Schuldner der Grundsteuer ein Anspruch gegen die Gemeinde zusteht. Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist, § 226 Abs. 1 AO.
Rz. 41
Nach § 387 BGB setzt die Aufrechnung voraus, dass Anspruch und Gegenanspruch zwischen denselben Personen bestehen (Gegenseitigkeit), die Ansprüche ihrem Gegenstand nach gleichartig sind (Gleichartigkeit), die Hauptforderung erfüllbar (Erfüllbarkeit) und die Gegenforderung fällig (Fälligkeit) ist. Sind diese Voraussetzungen gegeben, so liegt die sog. Aufrechnungslage vor. Sonderregelungen wie die eingeschränkte Aufrechnungsbefugnis des Steuerpflichtigen (§ 226 Abs. 3 AO) und Aufrechnungsverbote (§ 226 Abs. 2 AO sowie § 390 Satz 1, §§ 392 bis 394 BGB) sind zu beachten.
Rz. 42
Die Aufrechnungsbefugnis des Steuerpflichtigen entfällt nach Ansicht des BFH nicht deshalb, weil die Gemeinde diese nicht anerkannt hat. Denn die Anerkennung der Forderung ist keine gesetzliche Voraussetzung für deren Aufrechenbarkeit.
Rz. 43
Der Steuerpflichtige kann gleichwohl nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen (§ 226 Abs. 3 AO). Ob es sich bei der Gegenforderung um einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, einen sonstigen öffentlich-rec...