Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 70
In H B 168 ErbStH 2020 hat die Verwaltung ein sehr einprägsames Beispiel zur Aufteilung des Grundbesitzwertes bei einer Gesellschaft gebildet, das nachstehend in vollem Umfang wiedergegeben wird.
V und X gründen eine Gesellschaft, die land- und forstwirtschaftlich tätig wird. V stellt 10 ha Fläche und die Wirtschaftsgebäude, X die Maschinen. Die V + X GbR erwirbt noch 10 ha Fläche dazu und pachtet zusätzlich 10 ha Fläche an. Beide sind zu je 1/2 am Gesamthandsvermögen beteiligt. Es tritt der Besteuerungsfall ein.
Die Flächen des V haben einen Buchwert von 280.000 EUR, das Wirtschaftsgebäude einen Buchwert von 20.000 EUR. Die Wirtschaftsgüter des X einen Buchwert von 180.000 EUR. Die Flächen der Gesellschaft haben einen Buchwert von 300.000 EUR. Die Verbindlichkeiten für den Kauf der Fläche betragen am Bewertungsstichtag noch 24.000 EUR und für die Anschaffung der Maschinen durch X noch 10.000 EUR.
Die wirtschaftliche Einheit Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist im Ganzen zu bewerten. Der für den Besteuerungsfall notwendige Anteil an der Gesellschaft ist nach § 168 Abs. 3 BewG durch Aufteilung des Grundbesitzwerts zu ermitteln.
1. Ermittlung des Grundbesitzwerts
Bodenwert: |
20 ha × 250 EUR × 18,6 = 93.000 EUR |
Besatzkapital: |
30 ha × 150 EUR × 18,6 = 83.700 EUR |
./. Verbindlichkeiten |
= 34.000 EUR |
Wert des Wirtschaftsteils |
142.700 EUR |
2. Aufteilung des Grundbesitzwerts
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Gesamt |
V |
X |
Grundstücke nach Eigentumsverhältnissen: |
93.000 EUR |
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davon 10/20 auf V und X zu je [1]/2 |
– 46.500 EUR |
23.250 EUR |
23.250 EUR |
davon 10/20 auf V |
– 46.500 EUR |
46.500 EUR |
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Besatzkapital nach den zur Verfügung gestellten Wirtschaftsgütern von 200.000 EUR |
83.700 EUR |
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Gesamt |
V |
X |
davon V Wirtschaftsgebäude 20.000 = 10 % |
– 8.370 EUR |
8.370 EUR |
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davon X Maschinen 180.000 = 90 % |
– 75.330 EUR |
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75.330 EUR |
Verbindlichkeiten nach Eigentumsverhältnissen: |
34.000 EUR |
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davon 24.000 EUR zu je [1]/2 |
– 24.000 EUR |
– 12.000 EUR |
– 12.000 EUR |
davon 10.000 EUR auf X |
– 10.000 EUR |
|
– 10.000 EUR |
Summe |
EUR |
66.120 EUR |
76.580 EUR |
Soweit der Besteuerungsfall für V eintritt, ist ein Anteil von 66.120 EUR, bei Eintritt für X ist ein Anteil von 76.580 EUR festzustellen.
Rz. 71
Ebenfalls in H B 168 ErbStH 2020 findet sich ein Beispiel zum Übergang eines Anteils und von Sonderbetriebsvermögen im Wege der Schenkung, das nachstehend ebenfalls wiedergegeben wird:
A und B bewirtschaften einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in der Rechtsform einer GbR, an der sie jeweils zu 50 % beteiligt sind. Zum Sonderbetriebsvermögen des A gehört ein Mähdrescher und zum Sondervermögen des B ein Traktor.
B überträgt zum 1.7.2018 im Wege der Schenkung die Hälfte seines Anteils auf S. Den zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörenden Traktor überträgt er in vollem Umfang.
1. Ermittlung des Grundbesitzwertes
Wirtschaftsteil |
1.000.000 EUR |
davon Grund und Boden |
750.000 EUR |
davon Besatzkapital |
250.000 EUR |
Betriebswohnungen |
600.000 EUR |
Wohnteil |
400.000 EUR |
2. Ermittlung des zur Verfügung gestellten Besatzkapitals
Sonderbetriebsvermögen A – Mähdrescher |
Buchwert |
300.000 EUR |
Sonderbetriebsvermögen B – Traktor |
Buchwert |
+ 200.000 EUR |
Gesamthandsvermögen – Maschinen und Gebäude GbR |
Buchwert |
+ 650.000 EUR |
Buchwerte gesamt |
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1.150.000 EUR |
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in EUR |
A 50 % in EUR |
B 50 % in EUR |
Davon übertragener Anteil |
Erwerber S in EUR |
Wirtschaftsteil |
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Grund und Boden |
750.000 |
375.000 |
375.000 |
50 % |
187.500 |
Besatzkapital |
250.000 |
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Aufteilungsverhältnis 650.000 EUR : 1.150.000 EUR |
141.304 |
70.652 |
70.652 |
50 % |
+ 35.326 |
Sonderbetriebsvermögen A 300.000 EUR : 1.150.000 EUR |
65.217 |
65.217 |
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Sonderbetriebesvermögen B 200.000 EUR : 1.150.000 EUR |
43.478 |
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43.478 |
100 % |
+ 43.478 |
Betriebswohnungen |
600.000 |
300.000 |
300.000 |
50 % |
+ 150.000 |
Wohnteil |
400.000 |
200.000 |
200.000 |
50 % |
+ 100.000 |
Wert des übertragenen Anteils am Grundbesitz |
516.304 |
Nach R B 151.2 Abs. 2 Nr. 5 ErbStR 2019 ist der Grundbesitzwert des übertragenen Anteils dem B mit einem Betrag von 516.304 EUR festzustellen.
Rz. 72
Eine Besonderheit besteht bei faktischen Ehegattengesellschaften; hierzu gehören auch eingetragene Lebenspartnerschaften. Diese teilweise ungewollte Gesellschaftsform kommt in der Praxis durchaus häufiger vor. In diesen Fällen findet keine Aufteilung des Grundbesitzwertes statt, da diese Gesellschaftsform gem. § 26 BewG bewertungsrechtlich unbeachtlich ist. Vielmehr sind die Eigentumsanteile der Ehegatten oder Lebenspartner gesondert zu bewerten.