Rz. 51
Die Anwendung des § 104 Abs. 4 BewG setzt voraus, dass "der Teilwert der Pensionsverpflichtung als Bemessungsgrundlage für die Beitragszahlung an den Träger der Insolvenzsicherung zu ermitteln ist (§ 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG – in der jeweils geltenden Fassung)."
Rz. 52
Die Regelung dient der (Verwaltungs-)Vereinfachung: Der bereits für anderweitige Zwecke zu ermittelnde Teilwert soll auch im Rahmen des § 104 BewG übernommen werden.
Rz. 53
Bei der Ermittlung des Teilwerts iS von § 6a Abs. 3 EStG sind die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden und ein Rechnungszinsfuß von 6 % zugrunde zu legen. Im Rahmen der versicherungsmathematischen Methode werden verschiedene Einflussfaktoren, zB das Gesetz der "Großen Zahl" und vor allem biometrische Werte wie Sterblichkeit und Invalidität, wirksam. Allgemein gebräuchlich und auch von der Rechtsprechung als verbindlich akzeptiert ist in diesem Zusammenhang die Anwendung der von Heubeck entwickelten Richttafeln. Zur Ermittlung des Teilwerts im Einzelnen wird aus Raumgründen auf die einschlägigen Kommentierungen zu § 6a Abs. 3 EStG verwiesen.
Rz. 54
Ein Teilwert der Pensionsverpflichtung muss als Grundlage für die Beitragsbemessung zur Insolvenzsicherung des Pensionsanspruchs in allen Fällen von gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften sowie für die bereits laufenden Versorgungsleistungen vom Arbeitgeber ermittelt und dem Träger der Insolvenzsicherung gemeldet werden.
Rz. 55
Unter diesen Umständen bleiben für die Form des Schuldenabzugs in Höhe des Tabellenwertes praktisch nur folgende Arten von Pensionsanwartschaften nichtbuchführender Steuerpflichtiger übrig:
- a) Anwartschaften Aktiver, deren Pensionsansprüche bis zum Bewertungsstichtag noch nicht unverfallbar geworden sind,
- b) Anwartschaften ausgeschiedener Arbeitnehmer, die – ausnahmsweise – aufgrund einer Zusage des bisherigen Arbeitgebers einen Pensionsanspruch beim Ausscheiden behalten haben, obwohl die gesetzlichen Fristen für die Unverfallbarkeit in diesem Zeitpunkt nicht erfüllt waren.
Rz. 56
Zu dem durch die Insolvenzsicherung umfassten Personenkreis gehören nach Maßgabe des BetrAVG und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen die folgenden Personen:
- a) die Rentner mit ihren Ansprüchen auf laufende Leistungen und ggf. die Ansprüche ihrer Hinterbliebenen. Hierzu gehören auch Personen, die im Zeitpunkt des Sicherungsfalles die Voraussetzungen für einen Ruhegeldanspruch voll erfüllt, aber noch keine Leistungen bezogen haben (sog. technische Rentner),
- b) Versorgungsanwärter mit unverfallbaren Anwartschaften. Versorgungsanwärter sind Arbeitnehmer oder bestimmte Personen, die zwar keine Arbeitnehmer sind, denen aber aus Anlass des Arbeitsverhältnisses oder ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen Leistungen der Alters-, Hinterbliebenen- oder Invaliditätsversorgung zugesagt worden sind. Unverfallbarkeit nach § 1 Abs. 1 BetrAVG liegt nur vor, wenn bei Eintritt des Sicherungsfalles gemäß § 7 Abs. 2 BetrAVG iVm. § 3 AIB der Versorgungsberechtigte bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nach dem 22.12.1974 mindestens das 35. Lebensjahr vollendet hat und entweder die Versorgungszusage für mindestens 10 Jahre bestanden hat oder der Beginn der ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit mindestens 12 Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage für ihn mindestens 3 Jahre bestanden hat (Merkbl. 300/M 3/6.88 des PSVaG).
Rz. 57
Einstweilen frei.