I. Allgemeines
Rz. 87
Die beschränkte Steuerpflicht entsteht bei allen natürlichen Personen, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Inland weder einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben, wenn und soweit diese Personen usw. im Inland Vermögenswerte der in § 121 BewG angeführten Art besitzen. Auch die beschränkte Steuerpflicht entsteht unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Der Begriff Inlandsvermögen stimmt nicht mit dem Begriff "im Inland befindliches Vermögen" überein.
Rz. 88
Der Steuertarif ist für Ausländer und Inländer gleich. Der Freibetrag von 2.000 Euro war früher und für Erwerbe vor 2009 mit 1.100 Euro noch erheblich niedriger und unabhängig davon, von welcher Person erworben wurde. Nun ist er jedoch gleich hoch wie bei unbeschränkter Steuerpflicht, sofern kein Auslandsvermögen miterworben wurde (s. Rz. 15, § 16 ErbStG Rz. 27 ff.).
Rz. 89
Die Steuerbefreiungen nach §§ 13, 13a und 19a ErbStG stehen grundsätzlich auch den beschränkt Steuerpflichtigen zu, sofern sie ihren Voraussetzungen nach passen.
Rz. 90
Der Abzug von Schulden und Lasten ist gem. § 10 Abs. 6 Satz 2 ErbStG (s. § 10 ErbStG Rz. 181) eingeschränkt. Deswegen ist es u.U. oft günstiger, unbeschränkt steuerpflichtig zu sein. Bei beschränkter Steuerpflicht sind nur die Schulden und Lasten abzugsfähig, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Inlandsvermögen stehen und dieses belasten. Einkommensteuerschulden eines Erblassers sind bei der Ermittlung des Inlandsvermögens abzuziehen, wenn die Einkommensteuer durch den Besitz des Inlandsvermögens ausgelöst worden ist.
Steuererstattungsansprüche gehören zwar grundsätzlich nicht zum Inlandsvermögen, sollen aber nach Auffassung der Finanzverwaltung mit abzugsfähigen Steuerschulden des Erblassers saldierbar sein, obwohl dafür keine Rechtsgrundlage erkennbar ist.
Rz. 91– 96
Einstweilen frei.
II. Inlandsvermögen i.S.d. § 121 BewG
Rz. 97
Zum Inlandsvermögen gehören:
- 1. das inländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen (s. § 33 Abs. 1 und 2 BewG sowie § 121 BewG Rz. 86 ff.);
- 2. das inländische Grundvermögen (s. § 121 BewG Rz. 106 ff.), wobei es auf die Eintragung im Grundbuch ankommt;
- 3. das inländische Betriebsvermögen (auch Sonderbetriebsvermögen). Als solches gilt das Vermögen, das einem im Inland betriebenen Gewerbe dient, wenn hierfür im Inland eine Betriebsstätte (§ 12 AO) unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter (§ 13 AO) bestellt ist (s. § 121 BewG Rz. 131 ff.);
- 4. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Gesellschaft Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat und der Gesellschafter entweder allein oder zusammen mit anderen ihm nahestehenden Personen i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG in der jeweils geltenden Fassung, am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mindestens zu einem Zehntel unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist (s. § 121 BewG Rz. 313 ff.);
- 5. nicht unter Nr. 3 fallende Erfindungen, Gebrauchsmuster und Topographien, die in ein inländisches Buch oder Register eingetragen sind (s. § 121 BewG Rz. 391 ff.);
- 6. Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Nr. 1, 2 und 5 fallen und einem inländischen Gewerbebetrieb überlassen, insbesondere an diesen vermietet oder verpachtet sind (s. § 121 BewG Rz. 416);
- 7. Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und andere Forderungen oder Rechte, wenn sie durch inländischen Grundbesitz, durch inländische grundstücksgleiche Rechte oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert sind. Ausgenommen sind Anleihen und Forderungen, über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind (s. § 121 BewG Rz. 440 ff.);
- 8. Forderungen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, wenn der Schuldner Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat (s. § 121 BewG Rz. 470 ff.);
- 9. Nutzungsrechte an einem der in den Nr. 1 bis 8 genannten Vermögensgegenstände (s. § 121 BewG Rz. 493 ff.).
Rz. 98
Zu Nr. 2: Strittig war, ob auch Grundstücksachvermächtnisse darunter fallen. M.E. ist dies vom Wortlaut des § 121 BewG nicht gedeckt (s. § 121 BewG Rz. 517 sowie § 10 ErbStG Rz. 103). Anderer Ansicht war das Finanzgericht München im Urteil vom 10.7.2019 Danach falle unter den Begriff "Vermögensanfall" in § 2 Abs. 1 Nr. 3 ...