I. Grundsätzliches
Rz. 136
In der Praxis haben sich bei der Bewertung von Grundstücken mit Windkraftanlagen oder Freiflächen-Photovoltaikanlagen immer wieder Probleme und Fragen zur Ermittlung des Bodenwerts ergeben. Die Länder haben hierauf mit gleich lautenden Erlassen vom 6.3.2024 zur Bewertung von Grundstücken mit Windkraftanlagen oder Freiflächen-Fotovoltaikanlagen und zur Bestimmung des Bodenwerts nach § 179 BewG reagiert.
Rz. 136.1
In den vorbezeichneten Verwaltungsanweisungen wird zunächst geregelt, dass Flächen, auf denen eine Windkraftanlage oder eine Freiflächen-Fotovoltaikanlage betrieben wird, dem Grundvermögen zuzurechnen sind. Davon losgelöst stellt eine darauf errichtete Windkraftanlage oder Freiflächen-Fotovoltaikanlage regelmäßig eine Betriebsvorrichtung dar und ist daher gem. § 176 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG nicht in das Grundvermögen einzubeziehen.
Rz. 136.2
Bei der Wertermittlung für die maßgebende Fläche ist gem. § 179 Satz 3 BewG der Bodenrichtwert anzusetzen, dessen turnusmäßige Ermittlung dem Bewertungsstichtag vorausging (vgl. dazu auch Rz. 37). Für Grundstücke, die mit den wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmalen des Bodenrichtwertgrundstücks in der jeweiligen Bodenrichtwertzone übereinstimmen, ist der Bodenrichtwert anzusetzen. Bei einem Grundstück, bei dem die Errichtung einer Windkraftanlage o.Ä. planungsrechtlich zulässig ist, kann der Bodenrichtwert jedoch nur angewandt werden, wenn sich dieser auch auf eine derartige Nutzung bezieht. Danach gibt die Finanzverwaltung folgende abgestufte Prüfungsreihenfolge vor:
Rz. 136.3
Wurde für ein Grundstück, auf dem eine Windkraft- oder eine Freiflächen-Fotovoltaikanlage betrieben wird, durch den örtlichen Gutachterausschuss ein Bodenrichtwert für eine dementsprechende Nutzung, wie z.B. für Bauflächen für Energieerzeugung (EE), festgestellt, ist dieser anzusetzen.
Rz. 136.4
Ist ein derartiger Bodenrichtwert nicht verfügbar, aber werden aus dem Bereich der Gutachterausschüsse der jeweiligen Länder anderweitige geeignete Daten, wie z.B. Faktoren zum Bodenrichtwert für Ackerlandflächen, zur Bodenwertermittlung von Grundstücken mit Windkraftanlagen oder Freiflächen-Fotovoltaikanlagen zur Verfügung gestellt, sind diese anzuwenden.
Rz. 136.5
Werden durch den zuständigen Gutachterausschuss für das Grundstück mit Windkraftanlagen oder Freiflächen-Fotovoltaikanlagen hingegen keine nutzungsentsprechenden Bodenrichtwerte mitgeteilt und liegen auch keine anderweitigen geeigneten Daten vor, bestehen seitens der Finanzverwaltung keine Bedenken, den Bodenwert i.S.d. § 179 Satz 4 BewG wie nachfolgend dargestellt abzuleiten:
II. Anlagen im Außenbereich
Rz. 136.6
Ist mangels geeigneter Vorgaben des örtlichen Gutachterausschusses für das Grundstück mit Windkraftanlage oder Freiflächen-Fotovoltaikanlage eine Ableitung des Bodenwerts nach § 179 Satz 4 BewG durch das Lagefinanzamt erforderlich, werden dafür nach den o.g. Erlassen die jährlichen Erträge zur Nutzung des Grund und Bodens für den Betrieb der Anlage sachgerecht herangezogen. Durch Umrechnung eines laufenden Ertrags oder einer regelmäßigen Geldleistung auf den gegenwärtigen Kapitalwert, d.h. Kapitalisierung von in der Zukunft liegenden Erträgen auf den Bewertungsstichtag, soll letztendlich die Ertragslage des Grund und Bodens abgebildet werden.
Rz. 136.7
Der Wert des Grund und Bodens wird ermittelt durch die Bildung der Summe aus:
- dem über die auf volle Jahre abgerundeten Restlaufzeit des Nutzungsrechts (Restnutzungsdauer der Anlage) kapitalisierten jährlichen Nutzungsentgelt und
- dem über die auf volle Jahre abgerundeten Restlaufzeit des Nutzungsrechts (Restnutzungsdauer der Anlage) abgezinsten Bodenwert für Ackerlandflächen, Forstflächen o.Ä.
Rz. 136.8
Der Kapitalisierung des jährlichen Ertrags und der Abzinsung des Bodenwerts sind jeweils dieselbe Restlaufzeit und in Anlehnung an § 188 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BewG typisierend derselbe Zinssatz i.H.v. 6 % zugrunde zu legen. Die Kapitalisierungsfaktoren bzw. Abzinsungsfaktoren ergeben sich jeweils aus der Anlage 21 bzw. Anlage 26 zum BewG.
Rz. 136.9
Als Nutzungsentgelt ist grundsätzlich das tatsächlich vereinbarte jährliche Entgelt für die Verpachtung der Fläche (Pacht) anzusetzen. Lässt sich das tatsächlich vereinbarte jährliche Entgelt nicht aus den vertraglichen Vereinbarungen entnehmen (z.B. am Ertrag der Anlage bemessene, variable Pachthöhe), bestehen seitens der Finanzverwaltung keine Bedenken, z...