aa) Ertragsteuerrecht
Rz. 458
Erbbauzinsansprüche und -verpflichtungen werden in der Steuerbilanz nicht berücksichtigt; denn das Erbbaurechtsverhältnis stellt sich ertragsteuerrechtlich als schwebendes Geschäft dar mit der Folge, dass grundsätzlich weder der Erbbauzinsanspruch zu aktivieren noch die Erbbauzinsverpflichtung zu passivieren sind. Folglich führt die kapitalisierte Erbbauzinsverpflichtung nicht zur Aktivierung von Anschaffungskosten für das Erbbaurecht. Vielmehr stellen die Erbbauzinsen – vergleichbar den Miet- und Pachtzinsen – ein Entgelt für die Überlassung des betreffenden erbbaurechtsbelasteten Grundstücks zur Nutzung dar. Allerdings muss der Erbbauberechtigte das Erbbaurecht nach der Rechtsprechung des BFH mit den außerhalb des schwebenden Geschäfts entstandenen einmaligen Bestellungskosten (namentlich den etwaigen Vermessungs-, Makler-, Notar- und Gerichtskosten sowie der Grunderwerbsteuer) aktivieren.
Rz. 459
Vorausbezahlte Erbbauzinsen sind unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG vom Erbbauberechtigten als aktive Rechnungsabgrenzungsposten anzusetzen und vom Erbbaurechtsbesteller gem. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG passiv abzugrenzen. Rückständige Erbbauzinsen (= Erfüllungsrückstände) sind vom Erbbauberechtigten als Verbindlichkeiten zu passivieren und vom Erbbaurechtsbesteller als Forderung zu aktivieren. Zu weiteren Einzelheiten wird auf die einschlägigen Einkommensteuerkommentare verwiesen.
Rz. 460– 465
Einstweilen frei.
bb) Bewertungsrechtliche Beurteilung bis 31.12.2008
Rz. 466
Bei der Bewertung des Betriebsvermögens waren die Erbbauzinsansprüche, aber auch die Erbbauzinsverpflichtungen, zusätzlich zu den Posten in der Steuerbilanz anzusetzen (§ 95 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BewG a.F.). Der Ansatz des Kapitalwerts der Erbbauzinsen beruhte auf der Überlegung, dass das Recht auf die Erbbauzinsen nach der Sonderregelung in § 92 Abs. 5 BewG nicht Bestandteil des erbbaurechtsbelasteten Grundstücks ist und somit bewertungsrechtlich zusätzlich berücksichtigt werden musste. Hätte der Gesetzgeber auf diesen zusätzlichen Ansatz des Rechts auf die Erbbauzinsen verzichten wollen, wäre ein Eingriff in die Bewertung des Grundvermögens notwendig gewesen. Dies sollte jedoch wegen des damit verbundenen Verwaltungsaufwands auf jeden Fall vermieden werden.
Rz. 467
Soweit in der Steuerbilanz Erbbauzinsen aktiv oder passiv abgegrenzt waren (s. oben Rz. 459), konnte dieser Rechnungsabgrenzungsposten wegen der bewertungsrechtlichen Sonderregelung des § 95 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BewG a.F. i.V.m. § 92 Abs. 5 BewG nicht in die Vermögensaufstellung übernommen werden. Vielmehr war anstelle der abgegrenzten Erbbauzinsen der um die vorausgezahlten Zinsen geminderte Kapitalwert bei der Ermittlung des Werts des Betriebsvermögens anzusetzen.
Rz. 468
Waren für die Einräumung des Erbbaurechts Anschaffungskosten entstanden, die in der Steuerbilanz als Wirtschaftsgut "Erbbaurecht" ausgewiesen wurden, so wurden diese Anschaffungskosten durch den Ansatz des Einheitswerts für das Erbbaurecht abgedeckt. Dieser Aktivposten war somit nicht bei der Bewertung des Betriebsvermögens zu berücksichtigen.
Rz. 469
Durch das Jahressteuergesetz 1997 wurde eine Angleichung der bewertungsrechtlichen Behandlung an das Ertragsteuerrecht herbeigeführt. Nach der Neuregelung in § 148 Abs. 1 Satz 3 BewG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997 waren nunmehr grundsätzlich weder das Recht auf den Erbbauzins noch die Erbbauzinsverpflichtung zu berücksichtigen. Rückständige Erbbauzinsen für zurückliegende Zeiträume, die als Schulden oder Forderungen in der Steuerbilanz angesetzt waren, mussten aus der Steuerbilanz in die Vermögensaufstellung übernommen werden. Ebenso in die Vermögensaufstellung zu übernehmen war ein in der Steuerbilanz gebildeter Rechnungsabgrenzungsposten für vorausgezahlte Erbbauzinsen.
Der Grundsatz der Bestandsidentität zwischen Steuerbilanz und Vermögensaufstellung wurde allerdings durchbrochen in dem Fall, dass in der Steuerbilanz Anschaffungskosten für das Erbbaurecht ausgewiesen waren.
Rz. 470– 476
Einstweilen frei.