I. Grundsteuer und Gewerbesteuer
Rz. 264
Gemäß § 19 Abs. 1 BewG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung werden Einheitswerte auch für inländische Betriebsgrundstücke i.S.v. § 99 BewG festgestellt. Hierbei handelt es sich um einen Feststellungsbescheid i.S.v. § 179 Abs. 1 AO. Im Einheitswertbescheid sind gem. § 19 Abs. 3 Nr. 1 BewG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung auch Feststellungen über die Art der wirtschaftlichen Einheit zu treffen. Die Art einer wirtschaftlichen Einheit wird zunächst durch die Vermögensart (vgl. § 18 BewG) bestimmt, der sie angehört, nämlich dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, dem Grundvermögen oder dem Betriebsvermögen (näher dazu § 19 BewG Rz. 129 ff.).
Nach der für die Bemessung der Grundsteuer ab 1.1.2025 maßgeblichen Rechtslage werden gemäß § 219 Abs. 1 BewG i.d.F. des GrStRefG v. 26.11.2019 erstmals für die Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 für den inländischen Grundbesitz, zu dem auch die (inländischen) Betriebsgrundstücke i.S.v. § 99 BewG gehören (vgl. § 218 Sätze 2 und 3 BewG n.F.), "Grundsteuerwerte" gesondert festgestellt. In dem Feststellungsbescheid (§ 179 AO) sind nach § 219 Abs. 2 Nr. 1 BewG n.F. auch Feststellungen über die Vermögensart (land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder Grundvermögen; vgl. § 218 Satz 1 Nr. 1 und 2 BewG n.F.) und beim Grundvermögen auch über die Grundstücksart (§ 249 BewG n.F.) zu treffen.
Rz. 265
Bei Betriebsgrundstücken, die zu einem Gewerbebetrieb gehörten, ordnete § 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b BewG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung besonders an, dass in dem Feststellungsbescheid der Betrieb anzugeben war, zu dem sie gehörten. Diese "Zurechnung" der wirtschaftlichen Einheit zu einem bestimmten Gewerbebetrieb stellte im technischen Sinne eine Artfeststellung und nicht eine Zurechnungsfeststellung dar. Diese Feststellung war allerdings für die Gewerbesteuer nicht bindend (vgl. schon oben, Rz. 15), so dass sie nach dem Wegfall der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens mit Wirkung ab 1.1.1998 (näher dazu § 95 BewG Rz. 28) nur noch Bedeutung für die Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung hatte (vgl. § 19 BewG Rz. 153).
Rz. 266
In dem Verfahren der Einheitswertfeststellung für das Betriebsgrundstück und gleichermaßen im Verfahren der gesonderten Feststellung des Grundsteuerwerts nach § 219 Abs. 1 BewG n.F. (vgl. oben Rz. 264, 2. Absatz) ist zugleich auch darüber zu entscheiden, ob ein Wirtschaftsgut als Bestandteil des Grundstücks bei dessen Einheitsbewertung oder bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts zu erfassen oder als Betriebsvorrichtung dem beweglichen Betriebsvermögen zuzurechnen ist. Dem Einheitswertbescheid oder Bescheid über den Grundsteuerwert kommt insoweit auch eine negative Feststellungswirkung zu.
Rz. 267
Diese Feststellungen sind für Folgebescheide gem. § 182 Abs. 1 AO bindend. Zuständig für die Einheitsbewertung der Betriebsgrundstücke sowie auch für die gesonderte Feststellung der Grundsteuerwerte nach § 219 BewG n.F. ist nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO das Finanzamt, in dessen Bezirk das Betriebsgrundstück liegt (Lagefinanzamt).
Rz. 268
Ist im Einheitswertbescheid für das Grundstück eine Feststellung als Betriebsgrundstück unterlassen worden, so kann dies für die Zurechnung zum gewerblichen Betrieb unschädlich sein, wenn die wirtschaftliche Zugehörigkeit offensichtlich und auch unter den Beteiligten unstreitig ist. Zweckmäßig ist jedoch in derartigen Fällen eine Richtigstellung der Art des Grundstücks durch Ergänzungsbescheid nach § 179 Abs. 3 AO.
Rz. 269
Die gesonderte Bewertung im Wege der Einheitswertfeststellung und die gesonderte Feststellung der Grundsteuerwerte nach § 219 Abs. 1 BewG n.F. dienen einmal dazu, eine gleichmäßige Bewertung des gesamten Grundbesitzes sicherzustellen. Außerdem wurde dadurch die Möglichkeit eröffnet, die Werte der Betriebsgrundstücke gesondert als Bemessungsgrundlage bei den verschiedenen Steuern zu verwenden. So waren die Einheitswerte der Betriebsgrundstücke Untereinheiten des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs, zu dem sie gehörten. Als solche waren sie auch zusammen mit den anderen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens, für welche keine besonderen Einheitswerte festgestellt wurden, der Vermögensteuer unterworfen.
Rz. 270
Eine unterschiedliche Behandlung ergibt sich dagegen bei der Gewerbesteuer und bei der Grundsteuer. Die Betriebsgrundstücke werden als selbständige Steuergegenstände der Grundsteuer unterworfen. Um zu vermeiden, dass sie innerhalb des Einheitswerts des Gewerbebetriebs auch zusätzlich noch der Gewerbe(kapital-)steuer unterlagen, war in § 12 GewStG a.F. bestimmt, dass bei der Ermittlung des Gewerbekapitals die Summe des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs (und der Hinzurechnungen) um die Summe der Einheitswerte gekürzt wurde, mit denen die Einheitswerte der Betriebsgrundstücke in dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs enthalten waren. Aus dem gleichen ...