Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
I. Allgemeines
Rz. 174
Abweichungen von den bei der Festsetzung der Normalwerte ermittelten durchschnittlichen Verhältnissen der natürlichen Ertragsbedingungen und der Verkehrslage werden, soweit sie nicht unwesentlich sind, durch Abrechnungen oder Zurechnungen abgegolten. Zu den Abrechnungen wegen Rotfäule, Splitterschäden und mangelhafter Holzqualität siehe die Rz. 67 bis 77.
Rz. 175
Die Betriebsgröße, für die ebenfalls die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend sind (vgl. § 38 Abs. 2 Nr. 1b BewG), ist durch die Abstufung der Normalwerte für Nutzungen über 2 bis 30 ha einerseits und für größere Nutzungen andererseits entsprechend ihrem wirtschaftlichen Gewicht bei der Forstwirtschaft berücksichtigt.
Rz. 176
Für alle übrigen wirtschaftlichen Ertragsbedingungen, insb. für Preise und Löhne und für die Grundlasten, sind die in der Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnisse zu unterstellen. Eine Abweichung im Einzelfall von den Gegend üblich unterstellten wirtschaftlichen Ertragsbedingungen kann nur durch Abschlag oder Zuschlag unter den Voraussetzungen des § 41 BewG berücksichtigt werden (s. dazu die Kommentierung zu § 41 BewG).
Rz. 177– 179
Einstweilen frei.
II. Ermittlung der Abschläge und Zuschläge
Rz. 180
Systematisch ist für die Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für einen Abschlag oder einen Zuschlag gegeben sind, bei forstwirtschaftlichen Nutzungen wie folgt vorzugehen:
Rz. 181
Zunächst ist festzustellen, mit welchem absoluten Betrag die einzelne wirtschaftliche Ertragsbedingung auf Grund Gegend üblicher Verhältnisse in die Normalwertberechnung eingegangen ist. So dann muss ermittelt werden, mit welchem absoluten Betrag sich die betreffende Gegend übliche wirtschaftliche Ertragsbedingung auf die Ertragswerte der einzelnen Altersklassen der konkreten zu bewertenden Nutzung auswirkt.
Rz. 182
Der nächste Schritt führt zur Feststellung, mit welchem absoluten Betrag die maßgebende wirtschaftliche Ertragsbedingung sich tatsächlich auf die mit Ertragswerten bewerteten Altersklassen insgesamt auswirkt. Die allgemeine Verminderung der Ertragswerte um 40 % (§ 55 Abs. 9 BewG) muss beachtet werden.
Rz. 183
Falls sich auf Grund der vorstehend dargestellten Prüfung ergibt, dass eine Abweichung von mehr als 20 % vorliegt, so ist weiter festzustellen, ob die 20 % übersteigende Abweichung zu einer Änderung des Vergleichswerts der Nutzung um mehr als den fünften Teil, aber mindestens 1 000 DM, oder um mehr als 10 000 DM führt.
Rz. 184
Da im Vergleichswert auch feste Werte enthalten sind (vgl. Rz. 128), werden im zweiten Prüfungsgang völlig inhomogene Werte miteinander verglichen. Dies hat der Gesetzgeber durch § 41 Abs. 2 Nr. 2 BewG aber eindeutig angeordnet, so dass auch der mögliche Wortsinn dieser Vorschrift zu keinem anderen Ergebnis führen kann. Werden auf Grund des weiteren Vergleichs die oben angegebenen Wertgrenzen erreicht oder überschritten, so ist ein Abschlag oder ein Zuschlag am Vergleichswert anzubringen.
Rz. 185
Ergibt sich nach dem Abschlag ein Wert für die forstwirtschaftliche Nutzung, der je Hektar weniger als 50 DM beträgt, so ist nach § 55 Abs. 6 BewG der Mindestwert von 50 DM je Hektar der Nutzungsfläche anzuhalten.