I. § 104 Abs. 5 BewG
Rz. 58
Der Ansatz des Tabellenwerts nach Maßgabe des § 104 Abs. 5 bis 13 BewG iVm. den Anlagen 10 bis 13 zu § 104 BewG kommt nur dann in Betracht, wenn die Pensionsverpflichtung nicht nach § 104 Abs. 4 BewG mit dem Teilwert zu berücksichtigen ist. Das trifft zu, wenn der Pensionsverpflichtete seinen Gewinn nicht durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 oder § 5 EStG) ermittelt und der Teilwert der Pensionsverpflichtung auch nicht nach § 104 Abs. 4 BewG für Zwecke der Insolvenzsicherung festgestellt werden muss.
Rz. 59
Der Anwendungsbereich des § 104 Abs. 5 bis 13 BewG erfasst folglich lediglich die relativ wenigen Fälle, in denen die Pensionsverpflichtungen von nicht bilanzierenden Steuerpflichtigen und privaten Arbeitgebern noch nicht unverfallbar geworden sind. § 104 Abs. 5 BewG differenziert hinsichtlich der Ermittlung des Tabellenwerts zwischen Pensionsverpflichtungen vor Eintritt des Versorgungsfalles (= Pensionsanwartschaften; § 104 Abs. 5 Nr. 1 BewG) und solchen, bei denen der Versorgungsfall bereits eingetreten ist (Pensionsbezugsphase; § 104 Abs. 5 Nr. 2 BewG).
Rz. 60
Letztere werden mit dem aus Anlage 13 zu § 104 BewG (s. oben Anm. 3) zu entnehmenden Vielfachen der Jahresrente angesetzt, wohingegen erstere mit dem Betrag erfasst werden, der sich aus den Absätzen 6 bis 13 des § 104 BewG ergibt (s. unten Anm. 62 ff.). § 104 Abs. 6 bis 13 BewG trifft Unterscheidungen nach der Art der zugesagten Pensionsleistungen (Altersrente, Invalidenrente, Hinterbliebenenrente) sowie nach weiteren Kriterien, namentlich ua. nach dem Alter des Pensionsberechtigten beim (voraussichtlichen) Eintritt des Versorgungsfalles, der Dienstzeit, der Wartezeit sowie dem Alter des Berechtigten bei Dienstbeginn. Insgesamt lässt sich feststellen, dass die Tabellenwerte für eine Pensionsanwartschaft in geringem Umfang unter den Teilwerten liegen.
Rz. 61
Der nach der Tabelle 13 zu § 104 BewG (s. oben Anm. 3) zu ermittelnde (kapitalisierte) Wert der Pensionsverpflichtung im Zeitpunkt nach Eintritt des Versorgungsfalles weicht von dem nach den §§ 13 und 14 BewG maßgebenden Kapitalwerten wiederkehrender Nutzungen und Leistungen vor allem wegen des unterschiedlichen Kapitalisierungszinsfußes ab: Der Tabelle 13 zu § 104 BewG liegt ein Zinsfuß von 6 %, den nach den §§ 13 und 14 BewG einschlägigen Tabellen hingegen ein solcher von lediglich 5,5 % zugrunde.
II. § 104 Abs. 6 BewG – Maßgebender Tabellenwert bei einer lebenslänglichen Altersrente
Rz. 62
Der kapitalisierte Wert einer Pensionsverpflichtung betr. eine Anwartschaft auf eine lebenslängliche Altersrente "ist mit dem aus Anlage 10, Spalten 2a und 3a, zu entnehmenden Vielfachen des Teiles dieser Jahresrente anzusetzen, der dem Verhältnis der bereits zurückliegenden Dienstzeit zur Gesamtdienstzeit entspricht" (§ 104 Abs. 6 Satz 1 BewG). Den Ausgangspunkt dieser Berechnung bildet die bei Eintritt des Versorgungsfalles voraussichtlich zu zahlende Jahresrente. Von dieser Jahresrente wird jedoch nur der Anteil berücksichtigt, welcher dem Verhältnis der bis zum maßgebenden Bewertungsstichtag vollendeten Dienstzeit des Pensionsberechtigten zu dessen voller, dh. der insgesamt vom Dienstbeginn bis zum Erreichen des vorgesehenen Pensionsalters bemessenen Dienstzeit entspricht (sog. Quotierung). Der auf diese Weise ermittelte Anteil der Jahresrente wird sodann mit dem der einschlägigen Tabelle in Anlage 10 zu § 104 BewG zu entnehmenden Vervielfältiger multipliziert.
Rz. 63
Beim Ansatz der für den Versorgungsfall zugesagten Jahresrente (Jahresrente vor "Quotierung") sind die Verhältnisse am Bewertungsstichtag zugrunde zu legen. Daraus folgt, dass mögliche künftige Erhöhungen oder Verminderungen der Jahresrente im Rahmen der Prognose der beim vorgesehenen Eintritt des Versorgungsfalles zu zahlenden Jahresrente so lange außer Betracht bleiben, als sie noch ungewiss sind. Demgemäß ordnet der nach § 104 Abs. 6 Satz 3 BewG entsprechend anzuwendende § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG an, "dass Erhöhungen oder Verminderungen der Pensionsleistungen nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres, die hinsichtlich des Zeitpunkts ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs ungewiss sind, ... bei der Berechnung des Barwertes der künftigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst zu berücksichtigen (sind), wenn sie eingetreten sind."
Rz. 64
Ändert sich die Höhe der zugesagten Pensionsleistungen erst nach dem Bewertungsstichtag, so sind diese Veränderungen dennoch bereits am Bewertungsstichtag zu berücksichtigen, wenn ihr Eintreten in Bezug auf Zeitpunkt und Höhe bereits am Bewertungsstichtag feststeht.
Rz. 65
Zu den Fällen, in denen wegen einer noch bestehenden "Ungewissheit" eine Erhöhung oder Verminderung der zug...