Schrifttum:
Arnoldt, Gemeinnützigkeit von Vereinen und Beteiligungen an Gesellschaften, DStR 2005, 581; Hartrott, Die Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der privaten Vermögensverwaltung, FR 2008, 1095; Märtens, Betrieb gewerblicher Art durch Beteiligung an Personengesellschaft, Anm. zu BFH v. 29.11.2017 – I R 83/15, jurisPR-SteuerR 28/2018 Anm. 5; Meßbacher-Hönsch, Erbschaftsteuerrechtlich begünstigtes Vermögen bei einer Wohnungsvermietungsgesellschaft, Anm. zu BFH v. 24.10.2017 – II R 44/15, jurisPR-SteuerR 17/2018 Anm. 5; Wallenhorst/Halaczinsky, Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine, Stiftungen und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, 6. Aufl. 2009.
I. Allgemeines
Rz. 1786
Nach § 2 Abs. 3 GewStG gilt als Gewerbebetrieb auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten. Unter diese Vorschrift fallen insb. Konsumvereine, Rabattsparvereine, Hausbesitzer- und Mietervereine, Gläubigerschutzverbände, ärztliche Verrechnungsstellen, Vereine, die Erholungs-, Alters- und ähnliche Heime führen, Fremdenverkehrsvereine usw., soweit sie nicht bereits einen Gewerbebetrieb i.S.d. Einkommensteuerrechts unterhalten. Wegen weiterer Beispiele vgl. R 2.1 Abs. 5 Satz 7 GewStR 2009.
Rz. 1787
Nicht darunter fallen die Personengesellschaften i.S.v. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG sowie die Gemeinschaft i.S.d. §§ 741 ff. BGB, welche ein Grundstück verwaltet.
Rz. 1788
Die Gewerbesteuerpflicht beschränkt sich bei den hier bezeichneten Stpfl. auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Unterhält z.B. ein Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und verwaltet er daneben noch Vermögen, das mit dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht im Zusammenhang steht, so kann die Gewerbesteuerpflicht auch dann nicht auf die Vermögensverwaltung erstreckt werden, wenn sie zugleich dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zur Erfüllung des Satzungszwecks des Vereins dient.
In Anpassung an diese Regelung schreibt § 97 Abs. 2 BewG vor, dass auch Wirtschaftsgüter, die den sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts (d.h. den nicht in § 97 Abs. 1 BewG erwähnten) sowie den Vereinen ohne Rechtspersönlichkeit und den nichtrechtsfähigen Anstalten, Stiftungen und anderen Zweckvermögen gehören, einen Gewerbebetrieb bilden, soweit sie einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) dienen. Anders als bei den Kapitalgesellschaften rechnen also bei den in § 97 Abs. 2 BewG erfassten Rechtsgebilden nur diejenigen Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen, die dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dienen, wohingegen die übrigen Wirtschaftsgüter den anderen jeweils in Betracht kommenden Vermögensarten (z.B. dem Grundvermögen, dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder dem übrigen Vermögen) zuzuordnen sind.
Rz. 1789
In § 2 Abs. 3 GewStG sind nur die sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und die Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, nicht jedoch die in § 97 Abs. 2 BewG ebenfalls ausdrücklich angeführten nichtrechtsfähigen Anstalten, Stiftungen und Zweckvermögen erwähnt. Wegen des erweiterten Kreises von Rechtsgebilden des § 97 Abs. 2 BewG vgl. die nachfolgenden Rz. 1805 f.
Rz. 1790– 1804
Einstweilen frei.
II. In Betracht kommende Rechtsgebilde
Rz. 1805
Zu den sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts zählen vor allem die rechtsfähigen Vereine (§ 21 ff. BGB), die rechtsfähigen Stiftungen (§ 80 ff. BGB) und die Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit. Hierzu gehören auch Vereine usw., die nach früherem Landesrecht ihre Rechtsfähigkeit erlangt haben.
Rz. 1806
Zweckvermögen sind Vermögensmassen, die gegenüber dem formalen Inhaber mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet sind. Ein derartiges Zweckvermögen ist nach dem RFH-Urt. v. 1.4.1925 dann anzunehmen, wenn die juristische oder natürliche Person, der das Eigentum von Gegenständen zusteht, infolge der Belastung mit der Auflage einer bestimmten Verwendung in wirtschaftlichem Sinn nicht als Eigentümer angesehen werden kann. Eine solche Rechtslage ist z.B. gegeben, wenn dem Erben die Auflage gemacht ist, das Vermögen im Interesse eines bestimmten Zwecks zu verwalten und zu verwenden. Ein Zweckvermögen liegt auch dann vor, wenn von einer oder mehreren Personen Geldbeträge zur Erfüllung einer vorübergehenden Aufgabe, wie zur Errichtung eines De...