Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
I. Verhältnis Grundlagen- zum Folgebescheid
Rz. 215
Die Folge der selbständigen Feststellung der Besteuerungsgrundlage durch den Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert ist, dass die Feststellungen des Grundlagenbescheids nicht mit einem Rechtsbehelf gegen den Folgebescheid angegriffen werden können, der auf dem Grundsteuerwertbescheid beruht. Daraus ergibt sich weiter, dass gegen den Grundlagenbescheid keine Einwendungen erhoben werden können, die sich gegen den Folgebescheid richten.
Rz. 216
Gegen die verschiedenen Bescheide bestehen vielmehr selbständige Rechtsbehelfszüge mit selbständig laufenden Rechtsbehelfsfristen. Dies ist vor allem dann von Bedeutung, wenn zwischen dem Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert des Grundstücks als Grundlagenbescheid und dem Grundsteuermessbescheid als Folgebescheid ein längerer zeitlicher Abstand besteht. Die Rechtsbehelfsfrist für Rechtsbehelfe gegen den Grundlagenbescheid ist nicht bis zum Ergehen des Folgebescheids gehemmt, sondern der Grundlagenbescheid kann unanfechtbar werden, bevor der Folgebescheid überhaupt ergeht und damit die Auswirkungen der Grundsteuerwertfeststellung deutlich werden.
Rz. 217
Die Anfechtung eines Folgebescheides nur mit Einwendungen die den Grundlagenbescheid betreffen, ist grundsätzlich möglich. Der Einspruch wird dadurch nicht unzulässig. Er dürfte allerdings unbegründet sein. Allerdings muss das Finanzamt im Einspruchsverfahren nach § 367 Abs. 2 Satz 1 AO die Rechtmäßigkeit des Folgebescheids in vollem Umfang prüfen. Wendet der Rechtsbehelfsführer im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Folgebescheid jedoch ein, der Grundlagenbescheid sei nicht wirksam ergangen, ist das Verfahren aussetzen, bis die Frage der Wirksamkeit des Grundlagenbescheids durch die dafür zuständige Stelle geklärt ist.
Rz. 218
Für die Anfechtung von Ergänzungsbescheiden ist zu beachten, dass das Ergänzungsverfahren ein selbständiges Verwaltungsverfahren ist und zwar unabhängig davon, ob die bei der Feststellung des Grundsteuerwertes zu treffenden Einzelfeststellungen selbständige oder unselbständige Bestandteile jener Feststellung sind. Der Ergänzungsbescheid lässt den ergänzten Feststellungsbescheid unberührt, da durch ihn bereits getroffene Feststellungen weder geändert noch aufgehoben werden können. Hieraus folgt umgekehrt, dass auch ein geänderter ergänzter Feststellungsbescheid den Ergänzungsbescheid weder ändert noch ersetzt.
Rz. 219
Einstweilen frei.
II. Statthafte Rechtsbehelfe
Rz. 220
Gegen den Feststellungsbescheid über einen Grundsteuerwert oder die Ablehnung einer Feststellung ist als außergerichtlicher Rechtsbehelf der Einspruch gegeben. Er muss nach § 355 Abs. 1 AO binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingelegt werden. Hinsichtlich der Auswirkungen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung wird auf die Ausführungen in Rz. 140 ff. verwiesen. Der Einspruch kann schriftlich oder elektronisch eingelegt oder zur Niederschrift erklärt werden. Unrichtige Bezeichnung des Rechtsbehelfs ist unschädlich. Der Einspruch ist bei dem Finanzamt anzubringen, das den Feststellungsbescheid erlassen hat. Es genügt nach § 357 Abs. 2 Satz 2 AO aber auch, wenn der Einspruch gegen den Grundlagenbescheid fristgerecht bei dem Finanzamt eingeht, das den Folgebescheid zu erlassen hat.
Rz. 221
Wird der Einspruch schriftlich bei einem örtlich unzuständigen Finanzamt eingelegt, so ist das unschädlich, wenn der Rechtsbehelf vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist der zuständigen Behörde übermittelt wird (§ 357 Abs. 2 Satz 4 AO). Das Risiko der rechtzeitigen Übermittlung des Einspruchs an das zuständige Finanzamt trägt allerdings der Rechtsbehelfsführer. Über den Einspruch entscheidet das Finanzamt, das den angefochtenen Feststellungsbescheid erlassen hat.
Rz. 222
Im Rahmen des Einspruchsverfahrens kann der Feststellungsbescheid auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden. Der Steuerpflichtige muss jedoch nach § 367 Abs. 2 AO auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung und deren Gründe hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben werden, sich hierzu zu äußern. Der Steuerpflichtige kann eine verbösernde Entscheidung letztlich durch die Rücknahme des Einspruches vermeiden, sofern nicht ausnahmsweise eine Änderungsvorschrift der AO greift. Der Verböserungshinweis des Finanzamts ist jedoch entbehrlich, wenn sich die Verböserung durch die Einspruchsrücknahme nicht vermeiden lässt.
Rz. 223
Gegen eine ganz oder teilweise abweisende Einspruchsentscheidung des Finanzamts ist nach § 33 FGO der Finanzrechtsweg ge...